ASA: Mehr Sicherheit in der Werkstatt

Redakteur: Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz

Eine neue EU-Gesetzgebung hilft den Werkstätten. Gemäß der Maschinenrichtlinie müssen die Hersteller mehr für die Betriebssicherheit tun. Damit können Kfz-Betriebe leichter die Sicherheit

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Eine neue EU-Gesetzgebung hilft den Werkstätten. Gemäß der Maschinenrichtlinie müssen die Hersteller mehr für die Betriebssicherheit tun. Damit können Kfz-Betriebe leichter die Sicherheit in ihrem Betrieb dokumentieren.

Am 29. Dezember 2009 wird die neue Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EC in Kraft treten. Sie löst die bisherige MRL 98/37/EG ab und gilt für alle Maschinen, die innerhalb der EU mit EC-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Davon betroffen sind auch so gut wie alle Maschinen im Bereich der Werkstattausrüstung.

„Mit der neuen Maschinenrichtlinie will der Gesetzgeber sicherstellen, dass in der Europäischen Union nur Produkte verkauft werden, die hohe Sicherheitsstandards erfüllen“, sagt Uwe Henn, Vorsitzender des ASA-Arbeitskreises Hebebühnen.

Viele Unternehmen seien sich über die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung nicht im Klaren, was zu existenziellen Haftungsfragen führen kann, heißt es seitens des ASA-Verbands. Die neue Maschinenrichtlinie verpflichtet die Hersteller dazu, die Sicherheit ihrer Produkte bereits im Entwicklungsprozess zu verbessern. Für Kfz-Betriebe ergeben sich daraus Vorteile bei der Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Zudem senkt die an die neue MRL angepasste EN 1493 das Sicherheitsrisiko beim Anheben von Fahrzeugen in der Werkstatt.

Berücksichtigung möglicher Fehlbedienungen

Als Konsequenz aus der neuen Gesetzgebung müssen die Hersteller die Sicherheit der Maschinen bereits im Entwicklungsprozess verbessern und eine Risikoanalyse erstellen, die den gesamten Lebenszyklus abbildet. Konkret bedeutet dies neben einer strengeren Qualitätskontrolle im Produktionsprozess, dass die Hersteller gehobene Anforderungen bezüglich der Dokumentation der technischen Unterlagen zu erfüllen haben.

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Dabei müssen vorhersehbare Fehlbedienungen durch den Benutzer ebenso berücksichtigt werden wie die Restrisiken des Produkts, die selbst mit technischen Sicherheitsmaßnahmen nicht auszuschalten sind. Zudem müssen verbleibende Restrisiken beschrieben werden, die vom gesamten Lebenszyklus der Maschine ausgehen könnten. Dies schließt den Transport, die Montage und Inbetriebnahme ebenso ein wie die Benutzung, Wartung, Außerbetriebnahme, Demontage und letztendlich die Verschrottung.

Die wesentlich ausführlichere Dokumentation und vermehrten Warnhinweise werden den Betreiber dabei unterstützen, seinen Verpflichtungen aus der Betriebssicherheitsverordnung besser nachkommen zu können. Letztere überträgt dem Unternehmer die Verantwortung für die Sicherheit an den Arbeitsplätzen und verpflichtet ihn, Arbeitsplatzbewertungen mit einer Risikobeurteilung bzw. Gefährdungsanalyse anzufertigen.

Gefahrenpotenzial bei Hebebühnen

„Am Beispiel der Hebebühnen lassen sich die Auswirkungen der neuen Maschinenrichtlinie für die Werkstattbetreiber am besten veranschaulichen“, erklärt Henn. Seinen Worten zufolge weisen die Hebebühnenhersteller schon seit Jahren darauf hin, dass bei Zweisäulen-Hebebühnen nur bei entsprechender Qualität des Betonbodens und des Dübelsystems die Tragfähigkeit und somit die Sicherheit der Hebebühne gewährleistet ist.

„Erfahrungsgemäß haben die wenigsten Werkstattbetreiber eine Dokumentation darüber, ob die Qualität des Betonbodens und diejenige des eingesetzten Dübelsystems den Vorgaben des Hebebühnenherstellers entsprechen“, berichtet Henn. Dank der neuen Maschinenrichtlinie werde in der Betriebsanleitung der Hebebühne nun genauer auf dieses Risiko hingewiesen. Das unterstützt den Betreiber beim Dokumentieren dieses Risikos und entlastet ihn im Schadensfall.

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