ATU darf VW-Logo nicht benutzen
Der Bundesgerichtshof hat der Werkstattkette ATU verboten, mit dem VW-Logo zu werben. Die Verwendung der Wortmarken „VW“ und „Volkswagen“ ist aber erlaubt.
Ein Automobilhersteller kann einer markenunabhängigen Werkstatt verbieten, mit seinem Logo für Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Zu diesem Ergebnis kam der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil am 14. April 2011 (AZ: I ZR 33/10). Die Revision der Werkstattkette hatte keinen Erfolg.
Die Volkswagen AG hatte sich als Klägerin dagegen gewehrt, dass die Werkstattkette ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH mit dem VW-Zeichen Werbung für die Inspektion entsprechender Fahrzeuge macht. Bereits zuvor hatte das Landgericht und das Oberlandesgericht der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten.
Der BGH hat nun eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Demnach hat die Werkstattkette mit der Verwendung des Logos die Werbefunktion der Wolfsburger Marke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwäche, so der BGH.
„Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt. Denn die Beklagte kann zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen und ist nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen“, heißt es in der Urteilsbegründung des BGH.
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