Auch Beilackierung ist voll zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Paderborn sind alle Reparaturkosten erstattungsfähig, die zur vollständigen Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs notwendig und erforderlich sind.

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts (AG) Paderborn sind alle Reparaturkosten erstattungsfähig, die zur vollständigen Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs notwendig und erforderlich sind (14.11.2014, AZ: 50 C 169/14).

Im vorliegenden Fall begehrte ein bei einem Verkehrsunfall geschädigter Autofahrer (Kläger) von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) restlichen Schadenersatz für die Reparaturkosten seines Autos. Die vom Kläger vorgelegte Reparaturrechnung enthielt u.a. Beilackierungskosten im Bereich der Kotflügel und der A-Säule zur Vermeidung von Farbtonabweichungen. Die beklagte Versicherung indes verweigerte die Erstattung der Beilackierungskosten mit dem Argument, diese seien technisch nicht erforderlich, da die betroffenen Teile keine einheitliche Fläche bildeten. Die hiergegen gerichtete Klage des geschädigten Autofahrers beim Amtsgericht (AG) Paderborn hatte vollumfänglich Erfolg.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Paderborn hielt die nachgewiesenen Reparaturkosten für voll erstattungsfähig. Sämtliche abgerechneten Arbeiten seien zur Beseitigung des Schadens erforderlich gewesen. Hierzu gehörten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch die Beilackierung des Kotflügels und der A-Säule. Der als Zuge geladene Lackierer der Reparaturwerkstatt erklärte, dass der Farbton der erneuerten Teile ohne Farbtonangleichung nicht passe. Für die Farbe Silber von Opel gebe es mehrere Farbkarten und man müsse sich anschauen, welche der Farbe am nächsten komme. Wenn keine passende Farbe vorhanden sei, müsse eine Farbtonangleichung an den angrenzenden Teilen vorgenommen werden.

Im vorliegenden Falle erschien es dem Gericht plausibel, dass sich der Farbton an einem zehn Jahre alten Auto verändert hat und deshalb bei einer Reparatur eine Farbangleichung erfolgen müsse. Im Ergebnis ging das Gericht davon aus, dass die in der Rechnung angegebenen Leistungen für die Reparatur und Instandsetzung des klägerischen Fahrzeugs allesamt erforderlich und somit erstattungsfähig waren.

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