Auch „ergänzende Stellungnahme“ ist zu zahlen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein Geschädigter kann vom Schädiger grundsätzlich alle Kosten ersetzt verlangen, die zur Behebung des Schadens notwendig sind. Hierzu zählt auch die „ergänzende Stellungnahme“ eines Gutachters.

Ein unschuldig geschädigter Autofahrer kann vom Schädiger grundsätzlich alle Kosten ersetzt verlangen, die zur Behebung des Schadens notwendig sind. Hierzu zählt auch eine „ergänzende Stellungnahme“ des vom Geschädigten beauftragten Gutachters. So hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 27.3.2015, AZ: 124 C 3101/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall ermittelte der von einer unfallgeschädigten Autofahrerin (Klägerin) beauftragte Sachverständige unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 4.450 Euro und eine merkantile Wertminderung von 460 Euro. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) unterzog das Schadensgutachten einer Überprüfung und ermittelte Reparaturkosten von lediglich 4.100 Euro und eine Wertminderung von 250 Euro.

Nachdem der Schaden auf dieser Basis reguliert wurde, beauftragte die geschädigte Autofahrerin ihren Sachverständigen mit der nochmaligen Überprüfung der von der Versicherung ermittelten Werte, wofür der Gutachter weitere 125 Euro in Rechnung stellte. Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte begehrte die Geschädigte restliche Reparaturkosten, Beilackierungskosten, Wertminderung in voller Höhe sowie die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Zu den Urteilsgründen

So hielt das Gericht die Kosten der Beilackierung für erforderlich, um ein ordnungsgemäßes Reparaturergebnis erreichen zu können. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige erläuterte nachvollziehbar, dass im vorliegenden Schadenfall ... die Beilackierung – insbesondere wegen der Metallic-Lackierung des Unfallfahrzeugs (3er BMW) – unumgänglich war, um Farbtonunterschiede zu vermeiden. Im Hause BMW gehöre eine Beilackierung deshalb zum Standard. Dagegen beruhten die Ausführungen der beklagten Versicherung „auf einem mittlerweile veralteten Merkblatt zu diesem Thema“, so das Gericht.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigte auch die vom Gutachter der Klägerin ermittelte Wertminderung in voller Höhe. Dabei bediente er sich mehrerer gängiger Berechnungsmodelle und bildete daraus einen Mittelwert.

Auch die Kosten des Sachverständigen für die Stellungnahme zum Prüfbericht der beklagten Versicherung hielt das Gericht für in voller Höhe erstattungsfähig. Nach Überzeugung des Gerichts zählen zu den grundsätzlich zu ersetzenden Kosten auch die Kosten der Schadenfeststellung, d.h. die Gutachterkosten.

In seiner Entscheidung bezog sich das Amtsgericht Berlin-Mitte auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken (Urteil vom 20.2.2015, AZ: 13 S 197/14). Darin heißt es: „Verweigert die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Gutachten oder einen inhaltlich begründeten Prüfbericht, kann der Geschädigte dieses dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorlegen. Nur so ist es dem regelmäßig nicht sachkundigen Geschädigten überhaupt möglich, etwaige Ansprüche sachgerecht geltend zu machen bzw. weiterzuverfolgen. Ergibt sich im Rahmen einer eingeholten zweiten Stellungnahme des ursprünglichen Gutachters, dass dessen Schadenfeststellungen zutreffend waren, ist der Schädiger verpflichtet, die notwendigen Kosten der zweiten Stellungnahme zu tragen, da diese unmittelbar schadenskausal und auch dem Schädiger objektiv zurechenbar sind.“

Hieraus zog das Amtsgericht Berlin-Mitte für den von ihm behandelten Fall folgende Konsequenz: „Nachdem sich die Beklagte unter Berufung auf die Feststellungen in ihrem Gegengutachten den vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Schadenpositionen verweigert hatte, konnte sich die Klägerin nur durch die Beauftragung des Sachverständigen sinnvoll hiergegen zur Wehr setzen. Die Klägerin konnte im Ergebnis daher die Beilackierungskosten, Wertminderung in voller Höhe sowie die Kosten der ergänzenden Stellungnahme in vollem Umfang beanspruchen.“

Praxis

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vertraut als technischer Laie im Allgemeinen auf das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten. Kürzt die Haftpflichtversicherung aufgrund eines externen Prüfberichts die Reparaturkosten, ist nach herrschender Rechtsprechung der Geschädigte aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit berechtigt, seinen Sachverständigen kostenpflichtig mit der Überprüfung und der Stellungnahme zu den vorgenommenen Kürzungen zu beauftragen. Insofern sind die Kosten der Stellungnahme als Rechtsverfolgungskosten anzusehen und vom Schädiger zu ersetzen.

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