Auch fiktive Umbaukosten bei einem Taxi sind erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Bei der fiktiven Abrechnung ist dem Geschädigten die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens vor dem Unfall und dem Wert, der nach dem Unfall tatsächlich besteht, zu ersetzen.

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist dem Geschädigten die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich vor dem schädigenden Ereignis darstellen würde und dem Wert, der nach dem Unfall tatsächlich besteht, zu ersetzen. Auch fiktive Umbaukosten im Rahmen der Wiederbeschaffung sind dabei auszugleichende Vermögensnachteile. Das besagt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: 215 S 30/10).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei einem Verkehrsunfall wurde das Taxi der Klägerin beschädigt. Es lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Klägerin begehrt im Rahmen der fiktiven Abrechnung neben dem Wiederbeschaffungsaufwand auch die fiktiven Kosten für den Umbau der taxispezifischen Sonderausstattung. Das AG Düsseldorf sah diese im Rahmen der fiktiven Abrechnung als nicht erstattungsfähig an.

Die Berufung vor dem LG Düsseldorf hatte Erfolg. Nach Ansicht des LG steht der Klägerin Widerbeschaffungswert abzüglich des Restwerts zu, unabhängig davon, ob eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird oder nicht, darüber hinaus auch die – fiktiven – Umlackierungskosten sowie Umbaukosten für das gewerblich genutzte Taxi mit Sonderlackierung.

Da es keinen Gebrauchtwagenmarkt für Taxis gäbe, wären Umbaukosten bei einer Ersatzbeschaffung sicher entstanden. Demnach seien diese Kosten im Rahmen der Grundsätze des allgemeinen Schadensrechts auszugleichen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird, so das LG Düsseldorf.

Aus der Urteilsbegründung:

… Wenn, wie hier, der Geschädigte auf Totalschadenbasis abrechnet, steht ihm für das beschädigte Fahrzeug der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu, und zwar unabhängig davon, ob er eine Ersatzbeschaffung tätigt oder nicht. dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der insoweit errechnete Schadensbetrag in von der Beklagten bereits ausgeglichen worden.

Ob dem Geschädigten darüber hinaus in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden, nämlich bei einem Totalschaden an einem gewerblich genutzten Fahrzeug mit einer Sonderlackierung oder einer Sonderausstattung, daneben auch einen Anspruch auf – fiktive – Umlackierungs- oder Umrüstkosten zusteht, wird in der veröffentlichten Rechtsprechung unterschiedlich bewertet.

1. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass derartige Umrüstkosten nur dann ersetzt werden können, wenn sie tatsächlich entstanden sind. Derartige zusätzliche Schadenpositionen könnten nicht fiktiv beansprucht werden (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1987, 1043; AG Jülich, Urteil vom 05.12.2005, veröffentlich in BeckRS 2009, 14169; AG Rendsburg, SP 2003, 312). Der Wiederbeschaffungswert könne nicht um fiktive Umbau- oder Umlackierungskosten erhöht werden, da diese vom Begriff der Wiederbeschaffung nicht umfasst seien.

Für die Zuerkennung zusätzlicher Schadenspositionen wie Umbau- oder Umlackierungskosten sei jedoch eine konkrete Schadensberechnung nötig, wenn nicht die Grundsätze des Schadensrechtes verletzt sollen. Eine Entschädigung dürfe nicht zu einer den billigen Ausgleich überschreitenden Vermögensmehrung beim Geschädigten führen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

Im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf sind noch weitere amtsgerichtliche Entscheidungen aufgelistet, die so oder ähnlich entschieden haben.

2. Demgegenüber vertreten die meisten Oberlandesgerichte und Landgerichte, soweit ersichtlich, die Auffassung, dass neben dem Wiederbeschaffungswert auch fiktive Umrüstkosten vom Schädiger zu erstatten sind (LG Kiel, Urteil vom 17.04.2001, veröffentlicht bei BeckRS 2007, 06738; OLG Karlsruhe, NZV 1994, 393; OLG Hamm, NZV 1996, 113; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355; KG, Urteil vom 26.07.2001, AZ: 12 U 1529/00).

3. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Bei einem Totalschaden, wie hier, ist es nicht sachgerecht, mit dem Begriff der „fiktiven Umrüstungskosten“ zu operieren. Eine Reparatur scheidet nämlich von vornherein aus und kann daher auch nicht als Orientierungsmaßstab für den Schaden dienen.Im Rahmen des § 251 BGB ist vielmehr auf das Wert- oder Summeninteresse abzustellen.

Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch den Unfall tatsächlich verminderten Wert.In diesem Sinne sind auch die Umrüstkosten im Rahmen der Wiederbeschaffung auszugleichende Vermögensnachteile.

Da es keinen Gebrauchtwagenmarkt für gebrauchte Taxifahrzeuge gibt – dies hat die Klägering in diesem Rechtsstreit unwidersprochen vorgetragen – wären die Umbaukosten auf jeden Fall entstanden, wenn sich die Klägerin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug beschafft hätte.

Diese Kosten sind folglich nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechtes auszugleichen. Es kann insbesondere nicht davon gesprochen werden, dass es zu einer den billigen Ausgleich überschreitenden Vermögensmehrung bei der Klägerin kommt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).Ob die Klägerin, wie vorgetragen, tatsächlich ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug angeschafft hat oder nicht, spielt nach Auffassung der Kammer keine Rolle. …

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