Auch Nebenkosten sind voll zu erstatten
Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Erkelenz muss die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten auch die Kosten für Fahrzeugreinigung, Mietwagen und Probefahrt erstatten.

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Erkelenz (Urteil vom 7.6.2013, AZ: 14 C 120/13) muss die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten auch die Kosten für Fahrzeugreinigung, Mietwagen und Probefahrt voll erstatten.
Im vorliegenden Fall klagte ein bei einem Verkehrsunfall geschädigter Autofahrer (Kläger) vor dem Amtsgericht (AG) Erkelenz gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) auf volle Erstattung der durch den Unfall verursachten Kosten. Der Versicherer hatte vorgerichtlich die als Schaden geltend gemachten Kosten für Reinigung, Probefahrt und Mietwagen einseitig gekürzt. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 495 Euro.
Zunächst waren die nach der Reparatur angefallenen Reinigungskosten umstritten. Das AG Erkelenz bestätigte die Ersetzbarkeit solcher Reinigungskosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB, da es sich um erforderlichen Wiederherstellungsaufwand handele. Außerdem bestätigte das Gericht auch die Erforderlichkeit der weiteren Kosten für eine nach der Reparatur durchgeführte Probefahrt sowie die angefallenen Mietwagenkosten. Bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten stützte sich das AG Erkelenz auf den Schwacke-Automietpreisspiegel 2012.
Von dem dabei ermittelten Vergleichswert nahm das Gericht einen Korrekturabschlag in Höhe von 17 Prozent vor.Aufgrund des Umstandes, dass der Unfallersatzwagen bereits vier Tage nach dem Unfall angemietet wurde, hielt das AG Erkelenz auch einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für gerechtfertigt. Weiterhin sprach das Amtsgericht Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Winterbereifung (14 Tage á 10,00 Euro) zu.
Das Urteil in der Praxis
Interessant ist die Entscheidung des AG Erkelenz insbesondere auch deshalb, da darin ausdrücklich bestätigt wird, dass Reinigungskosten und Kosten der Probefahrt nach einer durchgeführten Reparatur als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB anzusehen sind.
Die Versicherer behaupten in der Praxis häufig, die Kosten wären bereits in den regulären Reparaturarbeiten enthalten. Wie das Urteil des AG Erkelenz zeigt, ist dies mitnichten der Fall. Fakt ist, dass es sich bei derartigen Arbeiten um zusätzlichen Aufwand des Reparaturbetriebs handelt, der auch entsprechend zu vergüten ist.
Notwendig ist in der Praxis selbstverständlich entsprechender Vortrag gegenüber dem Gericht. Die Versicherung darf sich dann nicht auf ein pauschales Bestreiten zurückziehen, sondern muss substantiiert Einwendungen erheben. Da dies im vom AG Erkelenz entschiedenen Fall nicht erfolgte, sprach das Gericht den geltend gemachten restlichen Schaden vollumfänglich zu.
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