Auch Tageszulassung muss „fabrikneu“ sein

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Eine Tageszulassung ist „fabrikneu“, solange das Modell unverändert weitergebaut wird, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Ein unbenutztes Auto und damit auch eine „Tageszulassung“ ist fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. So hat das Landgericht (LG) Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil (31.7.2014, AZ: 5 O 90/13) entschieden. Dabei orientiert sich das Gericht an einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003 (BGH-Urteil vom 15.10.2003/AZ: VIII ZR 227/02).

Im vorliegenden Fall bestellte ein Autohaus-Kunde (Kläger) bei einem Händler (Beklagter) Ende November 2012 einen Pkw der Marke Chevrolet Orlando 1.8 zum Brutto-Kaufpreis von 19.850 Euro. Bei dem bestellten Auto handelte es sich um ein EU-Importfahrzeug mit Tageszulassung und Herstellergarantie. Bei der Übergabe hatte das Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 104 Kilometer. Aus der Zulassungsbescheinigung, die der Käufer bei Übergabe erhielt, ergab sich, dass das Auto am 19.4.2011 erstmals zugelassen wurde. Auf Nachforschung fand der Käufer zudem heraus, dass das Fahrzeug bereits am 16.12.2010 gebaut worden war. Zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags lagen somit ganze 23 Monate. Daraufhin klagte der Käufer beim Landgericht Berlin und begehrte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Gericht gab der Klage statt.

Zu den Urteilsgründen

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Kläger den Rücktritt zu Recht begehrte und gemäß den §§ 434, 437, 440 und 323 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen konnte.

Nach Überzeugung des Gerichts stellt die „Tageszulassung“ eine besondere Form des Neuwagengeschäfts dar. Bei der Frage, ob ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vorliege, sei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer abzustellen. „Dieser erwartet von einem Fahrzeug mit Tageszulassung berechtigterweise, dass das Auto fabrikneu ist“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung (vgl. dazu auch BGH-Urteil vom 12.1.2005/AZ: VIII ZR 109/04).

Der in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits im Jahr 2003 aufgestellte Grundsatz, wonach es dann an der Fabrikneuheit fehlt, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen, seien auf Fahrzeuge mit Tageszulassung übertragbar. Wörtlich heißt es in dem Grundsatzurteil des BGH: „Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.“ (BGH-Urteil vom 15.10.2003/AZ: VIII ZR 227/02).

Nach Auffassung des Gerichts sind bei einer Standzeit von zwölf Monaten mindestens 10 Prozent der mutmaßlichen Nutzungsdauer eines Pkw bereits erreicht. Der Wertverlust eines Pkw beruhe zu je 50 Prozent auf dem Alter und der bisherigen Laufleistung. Eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten beseitige deshalb die Eigenschaft der „Fabrikneuheit“, da im Hinblick auf den Alterungsprozess und die damit bedingten Begleiterscheinungen wie Materialermüdung, Oxidation und physikalische Veränderungen eine lange Standdauer für einen Neuwagenkäufer ein „wertmindernder Faktor“ sei.

Die kurzfristige Zulassung auf den Händler diene – anders als bei sogenannten Vorführwagen – nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern der Steigerung der Abnahmemengen. Dies sei dem potenziellen Autokäufer bewusst. Der Käufer wisse in aller Regel, dass eine Tageszulassung aus den genannten Gründen nur rein formal erfolgt, ohne dass sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändert und es es insbesondere nicht benutzt wurde (vgl. BGH-Urteil vom 13.1.2000/AZ: I ZR 253/97). „Ein Käufer, der ein Fahrzeug mit Tageszulassung und damit als „fabrikneu“ kauft, geht davon aus, dass dieser Pkw nicht mit wertmindernden Faktoren wie einer langen Standzeit behaftet ist, die seine Eigenschaft als „Neuwagen“ beeinträchtigen“, so das LG Berlin.

Unstreitig war zudem, dass der beklagte Händler auf seiner Internetseite die von ihm angebotenen Importfahrzeuge als „Neufahrzeuge“ bewirbt. Auch das eingereichte Formular – „Bestellung für ein EU-Importfahrzeug“ – lasse den Rückschluss zu, dass der Kunde ein Neufahrzeug bestellen wollte. „Dem Kläger wurde dort ein „Importfahrzeug mit Tageszulassung“ angeboten. Als Liefertermin wurde „schnellstmöglich inklusive Überführungskosten“ vereinbart, so als würde das Fahrzeug direkt vom Hersteller bezogen. Der Kaufpreis wurde als „Sonderpreis“ ausgewiesen – und suggerierte damit gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers mit circa 23.250 Euro besonders günstig zu sein“, so das Gericht weiter.

Im vorliegenden Fall lag die Standzeit bei 23 Monaten. Deshalb sei der als Tageszulassung gekaufte Chevrolet Orlando nicht mehr „fabrikneu“. Zudem gehe mit der Standzeit von 23 Monaten eine Verkürzung der Herstellergarantien um 19 Monate einher. „Deshalb ist das Fahrzeug mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, was den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt“, urteilte das LG Berlin.

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