Cannabis-Konsum und Arbeitsrecht

Auf diese sechs Fallstricke müssen Arbeitgeber achten

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Cannabis-Konsum und Arbeitsschutz

Das Cannabisgesetz enthält lediglich zwei Vorschriften bezüglich des Arbeitsschutzes, während die seitens der Unfallversicherungsträger erlassenen Regelungen (DGUV-Vorschrift 1 und DGUV-Regel 100-001) die wesentlichen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen enthalten:

  • Art. 9 CanG regelt, dass Personen, die nach dem KCanG (Konsumcannabisgesetz) oder dem MedCanG (Medizinalcannabisgesetz) verurteilt wurden, Jugendliche nicht ausbilden dürfen.
  • Art. 10 CanG regelt außerdem, dass der Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten nicht nur in Bezug auf Tabak, sondern auch in Bezug auf Cannabis-Produkte (und ebenfalls bezüglich der neuen E- Zigaretten) gilt.

Arbeitgeber müssen demnach darauf achten, dass Arbeitnehmer keine Tätigkeiten ausführen, für die sie aufgrund von Cannabis-Konsum nicht befähigt sind, und sich auch nicht durch Drogenkonsum in einen gefährdenden Zustand versetzen. Der Arbeitgeber kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn konkrete Anhaltspunkte (z. B. Ausfallerscheinungen) vorliegen, dass ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten ohne Gefahr für sich und andere auszuführen. Hierbei hilft dem Arbeitgeber die Vermutung, dass der Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in der Regel eine Gefährdung darstellt.

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