Auf Fahrzeughistorie achten!

Autor / Redakteur: Stefan Laing / Silvia Lulei

Seit dem 1. Oktober 2005 erhalten alle neu zugelassenen Kraftfahrzeuge in den Kfz-Zulassungsbehörden nur noch die EU-harmonisierten Zulassungsdokumente.

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Seit dem 1. Oktober 2005 erhalten alle neu zugelassenen Kraftfahrzeuge in den Kfz-Zulassungsbehörden nur noch die EU-harmonisierten Zulassungsdokumente und damit auch die neue ZB II, die den alten Fahrzeugbrief ersetzt.

Vorbesitzer in ZB II kaum bekannt

Im Gegensatz zum teilweise ausführlichen alten Fahrzeugbrief sind in der ZB II nur noch die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Außerdem konnten im bisherigen Fahrzeugbrief bis zu sechs Fahrzeughalter mit Name und Anschrift aufgeführt werden. Bei der ZB II ist nur noch eine Eintragung von zwei Vorbesitzern/Fahrzeughaltern möglich, so dass schon bei jeder zweiten Umschreibung eines Fahrzeugs eine neue ZB II ausgestellt werden muss. In diese neue ZB II wird dann der dritte Fahrzeughalter und nur noch die Anzahl sämtlicher Vorbesitzer und Fahrzeughalter eingetragen. Insoweit hatte der bisherige Fahrzeugbrief den Vorteil, dass man bei den sechs vorhergehenden Fahrzeughaltern erkennen konnte, ob das Fahrzeug beispielsweise als Firmen-, Fahrschul- oder als Privatwagen genutzt wurde. Solche Informationen über den Vorbesitzer haben durchaus Auswirkungen auf den Preis eines Gebrauchtwagens.

ZB II klärt keine Eigentumsverhältnisse

In Bezug auf den alten Kraftfahrzeugbrief hatten sich im allgemeinen Sprachgebrauch folgende Aussagen durchgesetzt: „Der Besitzer des Fahrzeugbriefes ist auch der Eigentümer des Autos“ oder aber „wer den Fahrzeugbrief hat, dem gehört das Auto“. In gleicher Weise ging der durchschnittliche Autofahrer davon aus, dass derjenige, der im Fahrzeugbrief eingetragen ist, auch der Eigentümer des Kraftfahrzeugs sein müsste. Beides ist nicht richtig, da der Fahrzeugbrief nichts über die Eigentumverhältnisse ausgesagt hat. Ebensowenig tut dies die ZB II. Der Eigentümer muss nicht immer in der ZB II eingetragen sein. Allerdings hat er einen Anspruch auf Aushändigung der ZB II und auf Eintragung in die ZB II.

Eigentümer eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, dem das Fahrzeug übereignet wurde. Zivilrechtlich wird deshalb nur derjenige Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der sich mit dem früheren Eigentümer über die Übertragung des Eigentums geeinigt hat und dem zusätzlich das Kraftfahrzeug übergeben wurde.

Beim Verkauf ohne Bedeutung

Die ZB II selbst hat in diesem Zusammenhang keine unmittelbare Funktion im Veräußerungsvorgang. Vielmehr hat die ZB II eine Indizwirkung für das Eigentum. So ist einerseits die Eintragung in der ZB II und andererseits deren Besitz eine wichtige Vermutung dafür, dass man Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist. Im gerichtlichen Verfahren muss deshalb auch in Zukunft die Richtigkeit der ZB II bzw. die Eigentümerstellung des Besitzers nicht bewiesen werden. Hat der Verkäufer also das Fahrzeug und die ZB II in Besitz, kann der Fahrzeugkäufer regelmäßig auf eine Eigentumsvermutung zugunsten des Verkäufers vertrauen.

Juristisch gesehen ist auch die neue ZB II als Beweisurkunde der Dreh- und Angelpunkt des redlichen Erwerbs und deshalb von grundlegender Bedeutung für den Gutglaubensschutz beim Eigentumserwerb. Das Fehlen eines ordnungsgemäßen Briefes sprach nach der Rechtsprechung für das Fehlen des Eigentums bzw. der Verfügungsberechtigung. Gleiches dürfte auch zukünftig für die ZB II gelten.

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