Aufklärungspflicht bei Diebstahlschaden
Wird ein Fahrzeug verkauft, in das zuvor eingebrochen wurde, so sind weitergehende Schäden und weitere Diebstahltatbestände durch den Käufer im Sinne seiner Aufklärungsverpflichtung mit anzugeben.
In einem Berufungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ging es um das Ausgangsurteil des Landgerichts (LG) Bonn (AZ: 1 O 435/09). In diesem erstinstanzlichen Urteil entschied das LG Bonn, dass einer Käuferin wegen einer unterlassenen Aufklärung über Art und Umfang eines Diebstahlschadens an einem erworbenen Fahrzeug ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 i.V.m. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sowie i.V.m. §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB zustand.
In dem zwischen den Parteien am 14.08.2009 geschlossenen Kaufvertrag fand sich der schriftliche Hinweis „Einbruch Navi Diebstahl“.
Nähere Angaben zu dem Diebstahl und eventuell weiterer Schäden an dem Fahrzeug durch den Diebstahl wurden der Käuferin nicht gemacht; diese stellte im Verkaufsgespräch hierzu allerdings auch keine weiteren Fragen.
Tatsächlich war bei dem Diebstahl die Tür rechts und die Seitenwand rechts mit Innenteil extrem deformiert und aufgebogen worden; des Weiteren war der A-Brett-Kabelbaum sowie der Hauptkabelbaum zerschnitten worden.
Zudem war nicht nur das Navigationsgerät entwendet worden, sondern daneben die Türverkleidung mit allen Anbauteilen, beide Airbags, das Steuergerät, das Bedienteil des Schiebedachs und der Klimaautomatik, die Luftdüsen, der Sitz vorne rechts sowie die Sitzbank hinten und letztlich das Handschuhfach.
Nachdem die Käuferin dies in Erfahrung gebracht hatte, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Bereits das LG Bonn sah in derart gravierenden durch den Diebstahl verursachten Schäden eine Aufklärungspflichtverletzung, da der Händler die Käuferin hierüber ungefragt hätte aufklären müssen.
Das LG Bonn gab daher dem Rücktrittsbegehren der Klägerin statt.
Auch das Oberlandesgericht Köln sieht dies in seinem Hinweisbeschluss (21.03.2011, AZ: 5 U 175/10) so.
Das OLG Köln sah in den dargestellten festgestellten Diebstahlschäden einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
Das OLG Köln sieht ebenso wie das LG Bonn eine Aufklärungspflichtverletzung im Sinne der Verpflichtung zur Offenbarung der Feststellungen zu dem Diebstahlschaden.
Das Urteil in der Praxis
Sofern beim Diebstahl eines Navigationsgeräts aus einem Fahrzeug das Fahrzeug nicht nur soweit beschädigt worden ist, wie dies für den Diebstahl und eines Navigationsgerätes unvermeidlich ist, also z.B. zerstörtes Schloss oder zerbrochene Fensterscheiben oder vergleichbares, sind weitergehende Schäden und jedenfalls weitere Diebstahltatbestände beim Fahrzeugverkauf durch den Käufer im Sinne seiner Aufklärungsverpflichtung mit anzugeben.
Beim bloßen Hinweis auf den Diebstahl eines Navigationsgerätes sollte der Käufer eines solchen Fahrzeugs immer nachweislich darüber hinaus noch nachfragen.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten durfte. Davon ist hier auszugehen. Denn bei Gebrauchtfahrzeugen muss der Käufer im Allgemeinen lediglich damit rechnen, dass das fragliche Fahrzeug dem Alter und der Laufleistung entsprechende Abnutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren aufweist. Ferner muss er damit rechnen, dass es an dem fraglichen Fahrzeug zu Bagatellschäden gekommen sein kann, die für ihn nach Beseitigung keinerlei Bedeutung mehr haben und insbesondere bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen können [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 2008, 53, Juris-Rn. 20]. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grenze für Bagatellschäden sehr eng zu ziehen [BGH, a. a. O., Juris-Rn. 20]. Dass Schäden der hier in Rede stehenden Art nicht als Bagatellschäden in diesem Sinne bewertet werden können, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Denn unstreitig sind bei dem Diebstahl die Tür rechts und die Seitenwand rechts mit Innenteil extrem deformiert und aufgebogen, die Türverkleidung mit allen Anbauteilen, beide Airbags, das Steuergerät, der Bedienteil der Klimaautomatik, das Navigationsgerät, das Handschuhfach, die Luftdüsen, der Bedienteil des Schiebedaches, der Sitz vorne rechts komplett und die Sitzbank hinten entwendet sowie die Kabelbäume A-Brett und Hauptkabelbaum zerschnitten worden [vgl. hierzu auch die unstreitigen Feststellungen in der „Fahrzeugbewertung“ der XXXX vom 2. Juli 2009 (Bl. 54 f., 55 d. A.)]. Es liegt auf der Hand, dass bei derartig gravierenden Schäden auch nach einer Reparatur mit Originalteilen in ähnlicher Weise wie bei Schäden infolge eines Unfalls der Verdacht aufkommt, dass verborgene Mängel verblieben oder zumindest eine erhöhte Fehler- und Reparaturanfälligkeit vorliegen könnten, dass eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derartig geschädigten Fahrzeugs besteht, und dass diese Wertdifferenz ähnlich wie der merkantile Minderwert bei Unfallfahrzeugen einen unmittelbaren Sachmangel darstellt [vgl. hierzu etwa; BGHZ 181, 170, Juris-Rn. 16, sowie BGHZ 161, 151, Juris-Rn. 16].
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