Aufklärungspflicht bei Reimporten
Käufer konnte den Kaufvertrag für seinen A2 wegen arglistiger Täuschung anfechten, weil er nicht wusste, dass das Auto aus Spanien importiert war.
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Verkauft ein Händler einen reimportierten Gebrauchtwagen, so muss er diese Tatsache dem Käufer unaufgefordert offenbaren. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in seinem Urteil vom 07.12.2005 (Az. 6 U 24/05). Da ein deutscher GW-Händler dies versäumte, durfte der Käufer eines aus Spanien reimportierten gebrauchten Audi A 2 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten.
Preisbildender Faktor
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Reimporteigenschaft eines Gebrauchtwagens einen erheblichen preisbildenden Faktor darstellt, der für die Willensbildung des Käufers offensichtlich ausschlaggebend war. Eine andere Beurteilung, so das OLG Naumburg, ergebe sich auch nicht aus dem europäischen Recht (Artikel 28 EG-Vertrag; Richtlinie 1999/44 vom 07.07.1999 – Verbraucherschutzrichtlinie) oder der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Dabei setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob die Reimporteigenschaft nach europäischem Recht als Sachmangel zu bewerten sei. Hierzu führte das Gericht folgendes aus: „Die Reimporteigenschaft ist jedoch kein Sachmangel. (…) Auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs wirkt es sich (…) nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Der Reimport ist daher keine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit, also kein Sachmangel im Sinne des § 434 n.F.. (…)“
Verbraucherschutz erhöht
Auch wenn die Reimporteigenschaft des gebrauchten Fahrzeugs alleine nicht als Sachmangel bewertet wurde, stellte das Gericht fest, dass aus der Verbraucherschutzrichtlinie zu Gunsten des Verkäufers aber auch nicht abgeleitet werden könne, dass der Verkäufer dem Verbraucher die Reimporteigenschaft verschweigen dürfe. Um ein höheres Schutzniveau für Verbraucher sicherzustellen als dies nach der Verbraucherschutzrichtlinie der Fall sei, seien die Mitgliedstaaten der EU berechtigt, strengere Maßstäbe aufzustellen. Daher dürfe die deutsche Rechtsprechung dem Verkäufer eine Offenbarungspflicht für die Reimporteigenschaft von Gebrauchtwagen auferlegen. Indem auch Verbraucher, denen die Preis-unterschiede für Reimportfahrzeuge unbekannt seien, geschützt würden, würde der Verbraucherschutz hierdurch erhöht.
Händler haftet
Die Importeigenschaft des o.a. Audi A 2 habe der Händler nach Ansicht des OLG Naumburg bedingt vorsätzlich verschwiegen. Zudem habe er billigend in Kauf genommen, dass der Käufer diesen Umstand nicht kennt und den Kauf bei entsprechender Kenntnis nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Aber selbst wenn man nur von Fahrlässigkeit ausgehen würde, so würde der Händler dennoch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Nr. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB haften.
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