Aufklärungspflichten des Autovermieters
In dem vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht Stuttgart mit der eher seltenen Konstellation auseinandergesetzt, dass ein Autovermieter seinen Kunden verklagte.

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hatte sich mit der eher seltenen Konstellation auseinanderzusetzen, dass der Autovermieter seinen Kunden verklagte. Weitaus häufiger sind Klagen aus eigenem Recht des Geschädigten oder abgetretenem Recht des Autovermieters gegenüber der unfallgegnerischen Versicherung. Geht es in diesem Fall um die Geltendmachung von Schadenersatz, so prüfte im konkreten Fall (24.07.2015, AZ: 13 C 2013/15) das AG Stuttgart, ob der Autovermieter die vereinbarte Miete verlangen konnte.
Entscheidend ist dabei die Aussage, dass der Autovermieter dann nicht gegen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden bei der Anmietung verstößt, wenn der konkret berechnete Tarif mit dem Vergleichswert nach Schwacke im Wesentlichen übereinstimmt. Dann besteht auch keine Verpflichtung des Autovermieters, auf den Umstand hinzuweisen, dass die gegnerische Versicherung unter Umständen nicht oder nicht vollständig reguliert.
In dem konkreten Fall fiel das Fahrzeug der Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls aus. Deshalb mietete sie bei der Klägerin für 49 Tage einen Ersatzwagen ab dem 16.5.2014 an. Grundlage der Anmietung waren zum einen die Preisliste und zum anderen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Vereinbarungsgemäß reichte die Klägerin die Mietwagenrechnung direkt an die eintrittspflichtige unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung weiter. Von den berechneten 5.752 Euro netto bezahlte die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung lediglich 4.038,89 Euro. Den verbliebenen Rechnungsbetrag von 1.713,11 Euro machte die Klägerin vor dem AG Stuttgart gegenüber der Beklagten geltend und gewann vollumfänglich.
Das AG Stuttgart stellte fest, dass die von der Klägerseite geltend gemachten Mietwagenpreise der Höhe nach nicht zu beanstanden seien. Die Klägerin habe sich bei ihrer Abrechnung unstreitig an die vertragliche Grundlage – also insbesondere an die Preisliste (Anlage K3) – gehalten.
Entscheidend sei, was die Parteien miteinander vereinbart hätten. Es komme hingegen nicht darauf an, was eine gegnerische Haftpflichtversicherung als marktüblich und angemessen ansehe.
Das AG Stuttgart ging auch nicht von einem Verstoß gegen Aufklärungspflichten auf Seiten der Klägerin aus. Zwar müsse der Vermieter den Mieter bei der Vermietung eines Unfallersatzfahrzeugs zum sogenannten Unfallersatztarif darüber aufklären, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners möglicherweise nicht den vollen Tarif übernehmen werde.
Im zu entscheidenden Fall lehnte das AG Stuttgart allerdings eine solche Aufklärungspflicht ab. Der abgerechnete Tarif habe sich im Bereich der sogenannten Schwacke-Liste befunden und hätte damit gerade nicht deutlich über dem Normaltarif gelegen. Zur Schwacke-Liste führte das AG Stuttgart aus:
„Die Schwacke-Liste wird sowohl obergerichtlich als auch von vielen lokalen Instanzengerichten im Bereich der schadensersatzrechtlichen Erstattungspflicht als taugliche Schätzgrundlage für die Höhe des örtlichen Normaltarifs angesehen. Auch der Bundesgerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch die sog. Fraunhofer-Liste oder ein aus beiden Listen gebildeter Mittelwert eine taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs darstellen.“
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