Auktion: Kein Schadenersatz trotz Preistreiberei
Ein Anbieter hatte bei Ebay den Preis für seinen Golf VI durch eigenes Mitbieten in die Höhe getrieben. Der letztendlich Höchstbietende verlangte Schadenersatz, scheiterte damit aber vor Gericht.

Bietet eine Person bei einer Auktionsplattform etwas zum Verkauf an und treibt den Preis in die Höhe, in dem sie selbst mitbietet, kann der letztendliche Käufer diese nur dann auf Schadenersatz verklagen, wenn ihm ein nachweisbarer Schaden entsteht. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Urteil vom 14. April 2015 (AZ: 12 U 153/14).
Im verhandelten Fall hatte ein Anbieter seinen Golf VI bei Ebay für den Startpreis von einem Euro online gestellt, ein Mindestgebot war nicht festgelegt. Während der Auktion hatte er selbst immer wieder mitgeboten und den Preis so in die Höhe getrieben, obwohl ihm das gemäß der Ebay-Richtlinien untersagt war. Der Kläger hatte sich eines elektronischen Bietsystems bedient. Die Auktion endete mit einem Höchstgebot von 17.000 Euro, welches der Beklagte abgegeben hatte.Der Kläger verlangte daraufhin Schadenersatz vom Beklagten, scheiterte damit aber vor dem OLG Stuttgart.
So urteilte das Gericht
Die Abgabe eines sogenannten Maximalgebotes bei einer Ebay-Auktion stellt eine Weisung an das elektronische Bietsystem dar, als virtueller Erklärungsbote bis zu der vorgegebenen Maximalgrenze denjenigen Betrag zu bieten, der erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Jedes einzelne Gebot stellt dabei eine selbstständige neue Willenserklärung dar.
Hält der Anbieter unter Verstoß gegen die AGB von Ebay über ein weiteres Benutzerkonto am Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot, wird der zuletzt überbotene Bieter gemäß § 162 BGB so gestellt, als sei mit dem Inhalt seines letzten Höchstgebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen. Das zuletzt vom Kläger abgegebene Gebot betrug ebenfalls 17.000 Euro.
Ein Anbieter ist nach einer Preismanipulation zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in der Differenz zwischen dem Verkehrswert zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels besteht. Der Verkehrswert des Fahrzeugs wurde auf etwa 16.500 Euro geschätzt.
Der Kläger (letzter Höchstbietender nach Löschung der Gebote des Beklagten) hatte zuletzt ein Maximalgebot von 17.000 Euro abgegeben, ein Schaden ist ihm somit nicht entstanden.
Das Urteil in der Praxis
Durch das Hochtreiben des Preises durch „Mitbieten“ des Verkäufers wird verhindert, dass es zum Abschluss eines für den Käufer eventuell günstigen Kaufvertrages kommt. Das Verhalten des Verkäufers stellt in diesem Fall eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar. Ein Anspruch des Käufers auf Schadenersatz wegen einer solchen Preismanipulation setzt jedoch darüber hinaus einen durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden voraus.
Für die Frage, ob ein solcher Schaden entstanden ist, ist der hypothetische Preisvorteil, den der Käufer gehabt hätte, wenn der Kaufvertrag ohne die Manipulation abgeschlossen worden wäre, zu betrachten – also folglich die Differenz zwischen dem Kaufpreis, der bei regulärem Verlauf der Auktion erzielten worden wäre, und dem Verkehrswert des Kaufgegenstandes.
Kann der unterlegene Käufer nachweisen, dass dieser hypothetische Kaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert der Kaufsache liegt, können dadurch erhebliche Schadenersatzforderungen gegen den Verkäufer entstehen.
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