Ausgleichsanspruch auch für Leasing & Co.
Auch für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen haben die Händler einen Ausgleichsanspruch.
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Der Markt ändert sich und so werden sich viele Markenhändler in der Zukunft stärker auf das Werkstatt- und Ersatzteilgeschäft konzentrieren – auf den Vertrieb von Neufahrzeugen werden sie dann verzichten. In vielen Fällen ist die Kündigung des Vertriebsvertrags durch den Hersteller für diesen Kurswechsel ausschlaggebend. Der Händler weiß: Ihm steht in aller Regel für den Vertrieb der Neufahrzeuge ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu, soweit er sich nicht selbst zur Kündigung des Vertriebsvertrags entschlossen hat.
Weitestgehend unbekannt ist aber, dass der Händler häufig darüber hinausgehende Ausgleichsansprüche hat. Denn er verkauft weit mehr als nur Neufahrzeuge: Er ist nämlich vielfach auch vermittelnd tätig, und zwar für Leasing-, Finanzierungs- und Versicherungsverträge.
Für derartige Vermittlungen erhält der Händler in aller Regel eine Provision. Keineswegs immer gibt es über diese Vermittlungsgeschäfte einen schriftlichen Vertrag (obwohl er hierauf gemäß § 85 HGB sogar einen Rechtsanspruch hat!). Das ändert aber nichts daran, dass der Händler hier als Handelsvertreter tätig geworden ist – jedenfalls dann, wenn er ständig für ein bestimmtes Unternehmen eine solche Vermittlungstätigkeit ausgeübt hat. So insbesondere für die herstellereigene Bank für Finanzierungsgeschäfte, für die herstellereigene Leasingbank für Leasinggeschäfte und für die Servicegesellschaft hinsichtlich Versicherungsverträgen etc.
Provision für vermittlungsgeschäfte
Die Vermittlertätigkeit endet regelmäßig, wenn der Händler den Vertrieb der Fahrzeuge einstellt bzw. einstellen muss. Sicherheitshalber sollte der Händler durch entsprechende Rückfragen feststellen, ob die Bank oder das Leasingunternehmen etc. von einer Beendigung der Vermittlertätigkeit ausgeht, wenn der Händler den Vertrieb beendet. Ist dies der Fall, ist es (gesetzlich zwingend) notwendig, dass er den Ausgleichsanspruch innerhalb einer Jahresfrist anmeldet (§ 89 b Abs. 4 HGB). Versäumt er diese Frist, ist der Ausgleichsanspruch für immer vertan.
Zum besseren Verständnis: Der Ausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch. Der Gesetzgeber hält es vielmehr für angemessen, dass der Unternehmer, in dem Fall die Bank, Leasing- oder Versicherungsgesellschaft, an den Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich zahlen muss. Denn der Handelsvertreter hat für ihn Kunden geworben, die nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters dem Unternehmer weiter erhalten bleiben und Erträge bringen. Das ist in aller Regel gerade bei Finanzierungs- und Leasingkunden, erst recht aber bei Versicherungskunden der Fall.
Viel Geld für aktive Händler
Die Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs bildet die in den letzten fünf Jahren pro Jahr durchschnittlich erzielte Provision (bei geringerer Vertragszeit verkürzt sich entsprechend der Durchschnittszeitraum). Maßgeblich ist aber neben dieser Höchstbetragsberechnung auch das Provisionseinkommen im letzten Vertragsjahr, das die Gerichte in aller Regel auf die nächsten fünf Jahre in einer Prognose hochrechnen. Es handelt sich also keineswegs um kleine Beträge, wenn der Händler aktiv für Bank, Leasinggesellschaft oder Versicherung Kunden geworben hat.
Derartige Ausgleichsansprüche entstehen auch dann, wenn der Händler zwar nicht den Vertrieb der Neufahrzeuge aufgibt, sich aber von der bisherigen Bank trennt (so beispielsweise, weil die Marke nicht mehr zum Konzern gehört: z. B. Jaguar, Land Rover, Chrysler).
Die Bank kann sich dabei auch nicht damit herausreden, dass es sich um einen Chrysler- oder Jaguar-Kunden gehandelt habe und man diese Kundschaft nicht mehr bediene. Denn der Bank bleibt ja gleichwohl die Möglichkeit, diesen Kundenstamm weiter zu nutzen, eben für die anderen, von ihr betreuten Fabrikate.
Schließlich: Die vorgenannten Grundsätze gelten selbstverständlich auch bei herstellerunabhängigen Finanzierungs- oder Leasingunternehmen. Maßgeblich ist nur, dass eine ständige Geschäftsverbindung zwischen dem Händler und diesem Unternehmen besteht und dieses tatsächlich auch eine Vermittlungsprovision für jeden geworbenen Kunden dem Händler zahlt.
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