Händlervertrag gekündigt
Ausgleichsanspruch auf Ersatzteile ist möglich
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Nach der Kündigung eines Händlervertrags verhandeln Handel und Hersteller zäh um einen finanziellen Ausgleich. Dabei kann auch der entgangene Ertrag aus dem Ersatzteilverkauf eine Rolle spielen. Das bedarf aber gründlicher Vorbereitung.
Wenn ein Händlervertrag endet, stellt sich der betroffene Kfz-Händler oft die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB auch Umsätze aus dem Ersatzteilgeschäft berücksichtigt werden können oder sollten. Bislang hat sich die Rechtsprechung hierzu eher restriktiv verhalten, aber es gibt Möglichkeiten, dies durchzusetzen.
Der BGH (Urteil vom 2.7.1987 – I ZR 188/85) hat entschieden, dass der Ersatzteilverkauf bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen sei. Der Vertragshändler verwende zwar bei der Reparatur vom Hersteller gelieferte Ersatzteile, aber die Tätigkeit an sich sei völlig unabhängig vom Fahrzeugvertrieb. Lediglich wenn der Vertragshändler vertraglich verpflichtet ist, Ersatzteile und Zubehör zu vertreiben, ist der Ersatzteilverkauf ausgleichspflichtig (BGH, Urteil vom 31.1.1991 – I ZR 142/89).
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