Ausgleichsanspruch: Aus vor dem BGH
Nicht immer kann ein Händler Ausgleichszahlungen erwarten, wenn der Hersteller seinen Vertrag kündigt. Ob er von seinem ehemaligen Vertragspartner Geld bekommt, hängt von den vertraglichen Regelungen zur Nutzung der Kundendaten ab.
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Wie schlecht ein Händler bei Vertragsende fährt, wenn er einen schlechten Händlervertrag unterschrieben hat, zeigt der Bundesgerichtshof in einem gerade veröffentlichten Urteil vom 5.2.2015 (Az. VII ZR 315/13) auf. Danach steht einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB nicht zu, wenn der Hersteller nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Kundendaten, die der Händler ihm überlassen hat, zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen, wenn der Vertrag beendet worden ist.
Im Streitfall enthielt der Händlervertrag keine Regelung zu den Kundendaten. Stattdessen hatte der Händler eine gesonderte Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten für Zwecke der Kundenbetreuung (KBP-Vereinbarung) unterschrieben und dem Hersteller B. damit diese Daten zur Marktforschung überlassen. B. hatte darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung der KBP-Vereinbarung freiwillig und keine Voraussetzung für den Abschluss des Händlervertrags sei.
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