Ausgleichsanspruch: Auskunftspflicht des Herstellers im Fokus
Zum ersten Mal beschäftigt sich ein Gericht in Deutschland mit dem Auskunftsanspruch des Händlers zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs. Nach ersten Äußerungen scheint es diesen Anspruch zu befürworten.
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Die Kanzlei Creutzig & Creutzig fordert vor dem Landgericht München (AZ. 14 HKO 19844/15), dass ein Hersteller Auskunft geben muss zur Höhe des Unternehmervorteils aus den abgeschlossenen bzw. vermittelten Geschäften seines Händlers. Denn erst dann könne der Absatzmittler, also der Händler, seinen Ausgleichsanspruch realistisch berechnen.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Ausgleichsanspruch, den ein gekündigter Händler, der von der Kanzlei Creutzig & Creutzig vertreten wird, seinem Hersteller gegenüber geltend macht. Bekanntermaßen steht einem Automobil-Vertragshändler oder -Agenten, wenn sein Vertrag mit dem Hersteller oder Importeur gekündigt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (analog) gegen seinen Hersteller/Importeur zu.
Der Anspruch soll eine Entschädigung dafür sein, dass der Gekündigte für den Hersteller Kunden geworben hat, die voraussichtlich auch künftig Kunden des Herstellers/Importeurs bleiben werden, ohne dass der Gekündigte dafür aber die üblichen Vergütungen erhält. Dem Fabrikatshändler, der Automobile für seinen Automobilhersteller oder -importeur vertrieben oder vermittelt hat, kann nach Beendigung des Vertrages zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 1 HGB ein Auskunftsanspruch gegen seinen ehemaligen Automobil-Hersteller oder -Importeur zustehen.
Prof. Dr. Jürgen Creutzig erläutert, dass das Landgericht München, das bereits früher mit der sogenannten Münchener Formel neue Wege beim Ausgleichsanspruchs beschritt, sich anscheinend das erste Mal mit der Auskunftsklage für die Autobranche befasst. Das Gericht scheint dem Auskunftsanspruch, den die Automobilhersteller vehement ablehnen, positiv gegenüberzustehen. Wie Creutzig mitteilte, habe das Gericht ausgeführt, dass es angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.3.2009 (C-348/07) und der darauf folgenden Änderung des § 89b HGB schon längst eine derartige Auskunftsklage im Automobilvertrieb erwartet habe.
„Die Unternehmervorteile, die der Absatzmittler nunmehr zur Berechnung seines Anspruchs benennen muss, kennt nur der Hersteller selbst. Wir erwarten mit Spannung, wie die Hersteller versuchen werden, der Benennung ihrer Unternehmervorteile zu entgehen. Im Zweifel sollten die Hersteller bereit sein, eine faire kaufmännische Lösung zu finden, und analog dem Höchstbetrag die durchschnittliche Vergütung der letzten fünf Vertragsjahre zahlen“, erläuterte Creutzig. Er erwartet das Urteil in diesem Verfahren für Februar 2017.
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