Gebrauchtwagen Ausschluss der Gewährleistung

Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Stefan Zipse, Rechtsanwälte Graf von Westphalen, Köln / Joachim von Maltzan

Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern über gebrauchte Waren sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers regelmäßig weitreichende Haftungsausschlüsse vorgesehen, insbesondere auch für grobes Verschulden. Dem ist der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2007 (Az. VIII ZR 141/06) nunmehr entgegengetreten.

Anbieter zum Thema

Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern über gebrauchte Waren sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers regelmäßig weitreichende Haftungsausschlüsse vorgesehen, insbesondere auch für grobes Verschulden. Dem ist der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2007 (Az. VIII ZR 141/06) nunmehr entgegengetreten.

In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Gebrauchtwagenverkäufer ein Gebrauchtfahrzeug „zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen (...) unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ verkauft. Das Kaufvertragsformular enthielt in den Rubriken „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ und „Stand des Kilometerzählers“ jeweils die handschriftliche Eintragung „25 760“. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass das Fahrzeug tatsächlich aber etwa 75 000 Kilometer gefahren war. Der Käufer hatte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Verkäufer hatte die Anfechtungserklärung zurückgewiesen – unter Hinweis auf den im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss.

Erst der BGH hat dem Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs stattgegeben: Dem Rücktritt des Klägers stehe der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss nicht entgegen. Denn bei dieser vorformulierten Vertragsbestimmung über den Ausschluss jeder Gewährleistung handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB nicht standhalte und deshalb unwirksam sei. Die Klausel, nach der der Käufer das gebrauchte Fahrzeug „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ bestellt, verstoße gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a, b BGB. Nach diesen Bestimmungen könne in AGB die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Diesen Beschränkungen trage ein uneingeschränkter Haftungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wie dem vorliegenden nicht Rechnung.

Unangemessene Benachteiligung

Zwar sind die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a, b BGB hier nicht unmittelbar anwendbar, wenn es sich beim Käufer um einen Unternehmer handelt. Denn auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 309 BGB zunächst keine Anwendung. Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern jedoch unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch bei Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führen würde. Es sei denn, sie könnte wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.

Nach dieser Maßgabe – so der BGH – sei eine umfassende Freizeichnung in Formularverträgen, nach der die Haftung des Klauselverwenders für sonstige Schäden auch bei groben Verschulden ausgeschlossen sei, auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern unwirksam – eben wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners. Der BGH rechtfertigt dies damit, dass man bei dem Schutz besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter – und darauf zielt der § 309 Nr. 7a BGB ja ab – nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern differenzieren kann. Aus den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen ergibt sich zudem nichts anderes: Eine Freizeichnung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit benachteiligt daher den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet.

Die so oft verwendete – und missbrauchte – Klausel „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ hat endgültig ausgedient. Im Gegensatz zu der Rechtsprechung in nahezu allen europäischen Ländern hat der BGH damit auch bei Formularverträgen unter Kaufleuten strenge Maßstäbe an den Wortlaut solcher Klauseln gesetzt, die an sich nur im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten.

(ID:237747)