Auto muss zur „Nachbesserung“ abgeholt werden
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle muss die „Nachbesserung“ eines Autos grundsätzlich am Wohnort des Käufers erfolgen. Das Gericht folgt damit der „allgemeinen Rechtsprechung“.
Wenn beim Autokauf vom „Erfüllungsort für die Nacherfüllung“ die Rede ist, so geht es um die Frage, ob der Händler ein defektes Fahrzeug zur Reparatur abholen oder aber der Käufer es vorbeibringen muss. Bevor der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos fordern kann, muss er in der Regel eine „angemessene Frist zur Nacherfüllung“ setzen, das heißt er muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Fehler abzustellen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 10.12.2009, AZ: 11 U 32/09) entschieden, dass die Nachbesserung eines Autos grundsätzlich am Wohnort des Käufers erfolgen muss.
Im vorliegenden Fall war ein Fiat Multipla mit einem Tachostand von knapp 90.000 Kilometern verkauft worden. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Verkäufer noch vor Übergabe des Fahrzeugs für die Einsetzung eines neuen Zahnriemens sorgen wolle. Dies tat der Verkäufer aber nicht, sondern verwies darauf, dass der Zahnriemen noch in Ordnung sei. Daneben zeigte eine Warnlampe eine Störung der Airbags an. Der Käufer setzte, nachdem er wegen der Airbagstörung zweimal erfolglos einen durch den Verkäufer benannten Reparaturbetrieb aufgesucht hatte, eine Nachbesserungsfrist von zwei Wochen. Der Verkäufer meinte, er sei nicht verpflichtet das Auto beim Käufer abzuholen, sondern dieser müsse es ihm beziehungsweise dem von ihm bestimmten Reparaturbetrieb vorbeibringen. Das OLG Celle war anderer Meinung.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht Celle beruft sich in seiner Entscheidung auf die „vorherrschende Rechtsprechung“ (vgl. Urteile des 15. Zivilsenats des OLG München und des OLG Köln aus dem Jahr 2006). Demnach muss die Nachbesserung eines Autos (Nacherfüllung) grundsätzlich am Wohnsitz des Käufers erfolgen. Das Verlangen der beklagten Werkstatt, dass der Käufer das defekte Auto zur Nachbesserung bei ihr vorzuführen habe, sei dagegen „nicht nachvollziehbar“. Dieser Auffassung schloss sich auch der Bundesgerichtshof (BHG) an.
Allerdings gibt es dazu auch konkurrierende Urteile. So etwa entschied der 20. Zivilsenat des OLG München in einem Urteil vom 20.6.2007, dass „Erfüllungsort der Nachbesserung der Betriebssitz der zur Nacherfüllung verpflichteten Werkstatt“ ist. Das Gericht argumentiert damit, dass der „Nacherfüllungsanspruch ein modifizierter Erfüllungsanspruch“ sei. Deshalb dränge es sich auf, „dem … Nacherfüllungsanspruch denselben Leistungsort zuzuweisen“.
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