Dass in einem Fahrzeug ein Serviceheft liegt, das die Garantiebedingungen enthält, ist branchenüblich. Somit kann sich ein Fahrzeugbesitzer nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnis dieser Bedingungen hatte, urteilte das Landgericht Darmstadt.
Dass in einem Fahrzeug ein Serviceheft liegt, das die Garantiebedingungen enthält, ist branchenüblich. Somit kann sich ein Fahrzeugbesitzer nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnis dieser Bedingungen hatte. Vor allem ein Unternehmer muss nicht gesondert darauf hingewiesen werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Darmstadt hervor (21.9.2018, AZ: 2 O 41/18).
In vorliegenden Fall ging es um einen am 26.6.2012 erstmals zugelassenen Pkw, welchen die Rechtsvorgängerin der Beklagten hergestellt hatte. Dieses Fahrzeug war ab Werk mit einem Serviceheft versehen. Darin war der Kläger als „2. Besitzer“ eingetragen. Auf der Titelseite der damals durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendeten Servicehefte stand „Service- und Garantieheft“. Enthalten waren „Garantiebedingungen“ mit folgenden Klauseln:
"1.3 Allgemeine Garantiebestimmungen
[...] Alle Garantieansprüche enden mit Ablauf der Garantiefrist. Für einen innerhalb der Garantiefrist angemeldeten, aber bis zu deren Ablauf nicht beseitigten Fehler gilt die Garantiefrist bis zur Beseitigung des Fehlers. Ist der Fehler nicht vorführbar oder das Vorliegen eines Fehlers oder die Beseitigung strittig, erlischt der Anspruch jedoch zwei Monate nach der letzten Nachbesserung oder der Erklärung des [...] Service Partners oder von [...], der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Eine Unterbrechung oder ein Neubeginn der Garantiefrist durch Nachbesserung oder Prüfung der Beanstandung oder Verhandlungen über den Anspruch begründende Umstände ist ausgeschlossen. [...]
3.3 Andere Ausschlüsse
Weiterhin sind Garantieansprüche ausgeschlossen
[...]
c) wenn das Kraftfahrzeug ohne vorherige Genehmigung durch [...] mit nicht spezifikationsgerechtem Kraftstoff, u. a. so genanntem Biodiesel, betankt wurde und es sich um einen Schaden an einer Fahrzeugkomponente handelt, deren Funktion potenziell durch die Betankung mit nicht spezifikationsgerechtem Kraftstoff beeinträchtigt werden kann. [...]"
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde gebraucht von der Leasing GmbH von einem Autohaus erworben und sodann vom Kläger als Leasingnehmer als Unternehmer im Bereich der Wasseraufbereitung genutzt. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger fand am 29.10.2012 statt.
Am 18.3.2014 blieb das streitgegenständliche Fahrzeug bei einer Laufleistung von 103.498 km mit einem Motorschaden stehen. Der Händler, zu welchem das Fahrzeug verbracht wurde, kontaktierte das Kundeninfocenter der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese ließ die in dem Fahrzeug verbaute Kraftstoffhochdruckpumpe einschließlich des darin befindlichen Kraftstoffs durch die Herstellerin der Pumpe untersuchen.
Ergebnis dieser Untersuchung war, dass ursächlich für den eingetretenen Schaden die Verwendung eines Kraftstoffs mit Rapsmethylestergehalt gewesen war. Deshalb lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Punkt 3.3 c) die Übernahme von Instandsetzungskosten gemäß Garantiebedingungen ab.
Hierauf ließ der Kläger ein eigenes Gutachten erstellen, welches zu dem Ergebnis kam, dass Ursache für den Motorschaden eine nicht ausreichende Wärmebehandlung einer in der Hochdruckpumpe verbauten Rolle gewesen war. Dies führte zu einem massiven Verschleiß und zur Verteilung von feinen Metallspänen im gesamten Kraftstoffsystem. Eine Falschbetankung als Schadenursache habe sich nicht bestätigt.
Der Kläger nutzte das Fahrzeug nicht weiter, dies verblieb in unrepariertem Zustand bei der Händlerin und wurde dort nach Ende der Laufzeit des Leasingvertrags von der Leasinggeberin abgeholt. Letztere erteilte dem Kläger am 9.2.2015 eine Schlussrechnung mit einer Restforderung in Höhe von 11.531,23 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Rechnung wurde auf Schäden und Mängel über die normale Abnutzung gestützt und berücksichtigte den verbliebenen Motorschaden.
Hierauf begehrte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz und berief sich hierbei auf die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten angepriesene zweijährige Neuwagengarantie. Zuletzt forderte der Kläger konkreten Schaden in Form tatsächlicher Mietwagenkosten für die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs im Hinblick auf das mit Motorschaden liegen gebliebene streitgegenständliche Fahrzeug in Höhe von 4.439,67 Euro. Weiterhin forderte er Leasinggebühren wie auch Versicherungsprämien für ein geleastes Ersatzfahrzeug in Höhe von 1.465,47 Euro ein.
Stand: 08.12.2025
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Hiergegen wandte sich die Beklagte und bestritt mit Nichtwissen, dass der Kläger die für den Erhalt der Neuwagengarantie erforderlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführen lassen habe. Ohne die Vorlage des zu dem Fahrzeug gehörenden Serviceheftes sei es der Beklagten nicht möglich, zu prüfen, ob die Garantiebedingungen eingehalten seien. Aufgrund der unstreitigen Eintragung des Klägers als „2. Besitzer“ im Serviceheft stehe fest, dass die Garantiebedingungen in Form des Garantie- und Servicehefts an den Kläger übergeben worden seien. Ansonsten berief sich die Beklagte auf die Falschbetankung und bestritt den Schaden auch der Höhe nach.
Hierauf bestritt der Kläger wiederum den konkreten Inhalt des unstreitig im Fahrzeug befindlichen Servicehefts – insbesondere das Vorhandensein der von der Beklagten benannten Garantiebedingungen – mit Nichtwissen. Er habe das Serviceheft nie gesehen oder gar geöffnet und keine Kenntnis davon, ob sich darin tatsächlich die von der Beklagten vorgetragenen Garantiebedingungen befinden. Ihm sei der Inhalt des Servicehefts einschließlich der dort vorgenommenen Eintragungen gänzlich unbekannt gewesen. Die Eintragung der erfolgten Wartungen in das Serviceheft müsse durch Werkstattmitarbeiter bzw. Sachverständige erfolgt sein, welche das Serviceheft selbstständig gesucht, genutzt und anschließend im Fahrzeug wieder hinterlegt hätten. Der Kläger habe das Serviceheft dabei weder übergeben noch entgegengenommen.
Weiterhin behauptete der Kläger, er habe vom Vorhandensein einer Herstellergarantie zunächst nichts gewusst und erstmals am 04.04.2016 aufgrund einer Internetrecherche davon erfahren.
Vor diesem Hintergrund war der Kläger der Auffassung, da er nicht auf das Vorhandensein von Garantiebedingungen hingewiesen worden sei wären die Garantiebedingungen jedenfalls nicht wirksam einbezogen worden.