Autobesitzer muss nicht gesondert auf Garantiebedingungen hingewiesen werden

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Das Urteil in der Praxis

Der Kläger stützte seine Ansprüche hier auf die vom Hersteller eingeräumte Garantie. Folge der Garantiebedingungen, welche im Serviceheft aufgeführt waren, war allerdings, dass der Kläger mit seinen Ansprüchen gemäß Ziffer 1.3. der Garantiebedingungen ausgeschlossen war. Die Zwei-Monats-Frist war abgelaufen.

Der Kläger versuchte, dieses Problem dadurch zu umgehen, dass er behauptete, er hätte von diesen Garantiebedingungen niemals Kenntnis erlangt. Diese seien folglich auch vertraglich nicht mit einbezogen worden. Damit hatte er allerdings vor dem LG Darmstadt keinen Erfolg. Der Kläger durfte hier nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass ein solches Garantieheft mit entsprechenden Garantiebedingungen vorhanden war, da er bei der langandauernden Nutzung des Fahrzeugs ausreichend Gelegenheit dazu hatte, sich von diesen Umständen Kenntnis zu verschaffen.

Allerdings betonte das LG Darmstadt den Umstand, dass es sich beim Käufer um einen Unternehmer gehandelt hat, welcher demgemäß weitergehenden Pflichten unterliegt als Verbraucher. Die Entscheidung ist also nicht ohne Weiteres auf Verbrauchsgüterkäufe übertragbar.

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