Autoexport: Viele Autohändler in der Klemme
Mehrere hundert Händler haben über die Baumer Automobilvertriebs GmbH (AVG) Autos ins EU-Ausland verkauft. Jetzt ist der Exportdienstleister zahlungsunfähig – deshalb fordert der Insolvenzverwalter von den Betrieben die Umsatzsteuer zurück.

Hunderte von Autohändlern vor allem im süddeutschen Raum haben Ende November überraschend Post von der Regensburger Insolvenzkanzlei Bauer & Raab-Bauer erhalten. In einem Schreiben fordert der Regensburger Rechtsanwalt Hans W. Bauer, der als Insolvenzverwalter der Baumer Automobilvertriebs GmbH (AVG) fungiert, die Händler dazu auf, die Umsatzsteuer aus Verkaufsgeschäften mit der AVG ins innereuropäische Ausland kurzfristig zurückzuzahlen. Begründet wird der Rückerstattungsanspruch mit der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer in den Rechnungen der angeschriebenen Autohäuser. Nach Informationen aus Branchenkreisen sind mehrere hundert Händlerbetriebe betroffen.
Die Baumer Automobilvertriebs GmbH mit Sitz in Neustadt an der Donau hatte sich als so genannter „Exportdienstleister“ darauf spezialisiert, Fahrzeuge im Auftrag der Händler ins EU-Ausland zu verkaufen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelte es sich dabei um ein bloßes Vermittlungsgeschäft. Dies hatte für die AVG fatale Folgen: Da das Unternehmen aus Sicht der Finanzbehörden als Vermittler und nicht als Eigenhändler auftrat, bekam es die ausgewiesene und bereits bezahlte Umsatzsteuer für die Jahre 2008 und 2009 nicht als Vorsteuer erstattet, da „zwischen den veräußernden Unternehmen und der AVG keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn“ vorlag. Bittere Konsequenz: Die AVG wurde zahlungsunfähig und musste Insolvenz anmelden.
ZDK bezweifelt Rechtsgrundlage
Der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe indes bezweifelt nach Sichtung aller bislang bekannten Unterlagen die Rechtmäßigkeit der gegenüber den Händlern erhobenen Rückzahlungsforderung. So etwa habe der Insolvenzverwalter offenbar nicht geprüft, ob wirklich alle Geschäfte der AVG tatsächlich auf die genannte Weise abgewickelt wurden, heißt es in einem aktuellen Rundschreiben des ZDK-Arbeitskreises Steuern. Vielmehr seien auch zahlreiche Autohäuser zur Rückzahlung aufgefodert worden, die echte Ankaufsgeschäfte mit der AVG getätigt hätten.
Doch selbst wenn sich die Geschäfte entsprechend der Sichtweise der Finanzbehörde abgespielt haben sollten, halten die ZDK-Steuerexperten die steuerliche Beurteilung der Umstände durch die Finanzverwaltung für „nicht zutreffend“. Nach ihrer Auffassung nämlich kam zwischen den verkaufenden Händlern und der AVG sehr wohl ein vollgültiger Kaufvertrag zustande. Wörtlich heißt es: „Es lag nach Auffassung des Arbeitskreises eine tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht an die AVG vor, da in der Regel ein Kaufvertrag zwischen den angeschriebenen Autohäusern und der AVG mit dem damit verbundenen wechselseitigen Verpflichtungen abgeschlossen wurde.“ Insbesondere sei zu bedenken, dass der Kaufvertrag den verkaufenden Händlern auch die Möglichkeit bot, die AVG auf Erfüllung und damit auf Kaufpreiszahlung zu verklagen. Ebenso habe der Dienstleister durch den Verkauf der Fahrzeuge im eigenen Namen an die ausländischen Käufer auch sämtliche Risiken aus der Sachmängelhaftung getragen. „Gerade das spricht gegen das Vorliegen einer bloßen Vermittlung“, argumentieren die ZDK-Experten.
Zwei Handlungsoptionen
Der ZDK empfiehlt den betroffenen Händlern deshalb, in jedem Fall schnellstmöglich den eigenen Rechtsanwalt oder Steuerberater einzuschalten. Zugleich warnen die ZDK-Experten mit Blick auf die Verjährungshemmung vor der Unterzeichnung der von Rechtsanwalt Hans Bauer mitübersandten Verjährungsvereinbarung. Denn es bestehe die Gefahr, dass mit dieser Vereinbarung auch auf die Einrede der Verjährung bei bereits verjährten Geschäften aus dem Jahr 2008 verzichtet wird. „Auch die Verkaufsgeschäfte des Jahres 2009 drohen mit Ablauf des Jahres 2012 zu verjähren, weshalb der Insolvenzverwalter nunmehr den angeschriebenen Autohäusern die kurze Rückmeldungsfrist gesetzt hat“, heißt es im ZDK-Rundschreiben weiter.
Nach Ansicht des ZDK gibt es für die betroffenen Händler nur zwei gangbare Handlungsalternativen:
1. Verzicht auf jegliche Reaktion gegenüber dem Forderungsschreiben des Insolvenzverwalters
Dies allerdings hätte möglicherweise zur Folge, dass Rechtsanwalt Bauer aufgrund der drohenden Verjährung den angekündigten Mahnantrag stellt. Dann komme es wahrscheinlich zu einem normalen Klageverfahren, bei dem der Insolvenzverwalter die Beweislast für den geltend gemachten Anspruch trägt.
2. Offensive Selbstverteidigung
Sollte dem Händler der Nachweis eines „echten Kaufgeschäfts“ mit der AVG möglich sein - z.B. anhand von unterschriebenen Kaufverträgen oder Zeugenbestätigungen - könne er laut ZDK auch überlegen, ob er dem Insolvenzverwalter die entsprechenden Unterlagen für jedes einzelne Geschäft vorab zusendet.
Sollte sich der Händler nach Absprache mit dem eigenen Rechtsbeistand dazu entschließen, mit dem Insolvenzverwalter schriftlich in Kontakt zu treten, gelte es folgende Punkte zu beachten:
- unmissverständliche Zurückweisung der Forderung des Insolvenzverwalters,
- objektive Darlegung der Fakten (geschlossener Kaufvertrag, bezahlte Umsatzsteuer),
- klare Stellungnahme gegenüber der „unrichtigen“ Rechtsauffassung des Finanzamtes bezüglich der steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts.
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