Autohandel per Franchise hat Tücken
Ist ein Franchise-System eine Alternative zum Vertragshandel? Ein Urteil des BGH weckt Zweifel, denn Franchisenehmer haben keinen Ausgleichsanspruch. Doch der ist oft werthaltiger als angenommen.
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In der Diskussion um neue Geschäftsmodelle im Automobilvertrieb wird immer wieder die Umstellung auf ein Franchise-System als Alternative diskutiert. Diese Option sollte sich der Kfz-Handel allerdings kritisch hinterfragen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 5. Februar zeigt (VII ZR 109/13). Denn nach derzeitiger Lage der Dinge erhalten Franchisenehmer nach dem Ende der Vertragsbeziehung mit dem Franchisegeber keinen Ausgleichsanspruch, wie er für Vertragshändler nach § 89b HGB besteht. Darauf macht Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig von der Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig in einer Kommentierung des Urteils aufmerksam.
„Bevor der Handel das Franchise-System als Alternative zum heutigen System beurteilt, sollten alle Facetten sorgfältig abgeklopft werden“, rät Creutzig. Insbesondere die Frage des Ausgleichsanspruchs sollte Beachtung finden, da er „häufig werthaltiger ist, als man vermutet“.
In verhandelten Fall ging es um zwei Backshops, deren Betreiber als Franchisenehmer Insolvenz angemeldet hatte. Laut den Verträgen verkaufte der Schuldner die Waren in den Backshops im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Eine vertragliche Regelung, wonach der Schuldner nach Beendigung des Franchisevertrages zur Übertragung des Kundenstammes oder zur Übermittlung von Kundendaten verpflichtet war, bestand nicht. Der Schuldner war nur verpflichtet, die Geschäftsräume nach Vertragsbeendigung zurückzugeben.
Die beiden Franchiseverträge wurden 2007 beendet. Der Insolvenzverwalter verlangte den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog. Letztinstanzlich hat der BGH diesen Anspruch abgelehnt. Die Richter stellten fest, dass eine unmittelbare Anwendung des § 89b HGB ausscheidet. Der Franchisevertrag sei eben kein Handelsvertretervertrag. Damit zeigt das Urteil laut Creutzig „lehrbuchmäßig, wie die derzeitige Rechtslage zur Anwendung des Ausgleichsanspruchs auf Franchiseverträge ist“.
Gleichzeitig ließ der BGH erneut die Grundsatzfrage offen, ob ein Franchisenehmer überhaupt einen Ausgleichsanspruch gegen den Franchisegeber hat. Diese Frage sei vom Grundsatz her noch nicht entschieden. Zwar gebe es Einzelfall-Entscheidunden, die zugunsten des Franchisenehmers entschieden worden sind. Die ist Creutzig zufolge der Fall, „wenn der hinter einer Einzelbestimmung stehende Grundgedanke wegen der Gleichheit der Interessenlage auch auf das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zutrifft“.
Unterschiede der Vertragsarten
Beim Vertragshändlervertrag kommt der Ausgleichsanspruch in Betracht, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft. Das ist der Fall, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist, sodass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben erfüllt, und er außerdem verpflichtet ist, dem Lieferanten (Hersteller oder Importeur) den Kundenstamm zu übertragen, so dass der Lieferant nach Vertragsende den Kundenstamm sofort und ohne weiteres wirtschaftlich nutzen kann. Die Übertragung des Kundenstamms muss nicht ausdrücklich und unmittelbar im schriftlichen Händlervertrag enthalten sein; sie kann sich auch aus anderen, dem Händler auferlegten Pflichten ergeben.
Dagegen scheidet beim Vertragshändlervertrag ein Ausgleichsanspruch aus, wenn eine Übertragung des Kundenstammes nur faktisch, nicht aber rechtlich, erfolgt. Dieser Umstand griff nun auch im vorliegenden Urteil: Der ehemalige Franchisenehmer war nicht rechtlich zur Übertragung des Kundenstamms verpflichtet. Dass der von ihm geworbene Kundenstamm tatsächlich beim Franchisegeber verblieb, reichte dem BGH nicht aus. Das gelte, der BGH, jedenfalls dann, wenn es sich im Wesentlichen um ein anonymes Massengeschäft handele. Für den Franchisegeber ist die Nutzung eines Kundenstamms nach Vertragsende insbesondere dann eingeschränkt, wenn der ehemalige Franchisenehmer am bisherigen Standort ein neues Geschäft betreibt.
Auch dass im Streitfall der ehemalige Franchisenehmer die Geschäftsräume zurückgeben musste, beeindruckte den BGH nicht. Bei der Rückgabe eines Pachtgegenstandes, so seine Begründung, komme ein etwaiger Wertzuwachs dem Verpächter zu; für einen solchen Wertzuwachs könne der Pächter keinen Ausgleich verlangen.
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