Autohaus muss Tiguan mit EA-189-Motor umtauschen
Das Landgericht Offenburg hat einen VW-Händler angewiesen, einen Tiguan mit der verbotenen Prüfstandsoftware zurückzunehmen und durch einen Neuwagen zu ersetzen. Nicht einmal Nutzungsentschädigung muss der klagende Käufer zahlen.

In der juristischen Auseinandersetzung um die Folgen des VW-Dieselskandals für die kaufrechtlichen Beziehungen zwischen Händlern und Kunden hat ein Urteil des Landgerichts Offenburg die Position der Kunden gestärkt. Ähnlich wie bereits vor einigen Wochen das Landgericht Regensburg sprach nun das Badener Gericht dem klagenden Kunden das Recht auf eine Ersatzlieferung für einen VW Tiguan zu, der mit der Software zur Prüfstandserkennung ausgestattet ist (3 O 77/16). Eine Nutzungsentschädigung an den Händler für den Gebrauch des beanstandeten Tiguan lehnte das Gericht ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Autohaus im Januar 2014 den Tiguan zum Preis von rund 41.000 Euro gekauft. Dieses Fahrzeug verfügte über einen 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189, dessen Motorsoftware den Dieselskandal auslöste. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte die Volkswagen AG dazu verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen die aus Sicht des Amtes unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen und nachzuweisen.
Der Kunde sah das Fahrzeug wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung als mangelhaft an und machte bei dem verkaufenden Autohaus Gewährleistungsansprüche geltend. Das geschah noch, bevor das KBA die Software-Updates zur Beseitigung der unzulässigen Eingriffe in die Motorsteuerung freigegeben hatte. „Konkret forderte der Kläger die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs vom gleichen Typ gegen Rückgabe des ihm überlassenen Pkws“, heißt es in einer Mitteilung des Landgerichts Offenburg. Der Händler lehnte das Ansinnen des Kunden ab.
Landgericht erkennt auf Mangel
Dieser Forderung war aus Sicht des Landgerichts allerdings sehr wohl gerechtfertigt. Der Tiguan sei „wegen des nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Emissionsverhaltens mangelhaft gewesen“, heißt es zur Begründung. Der Käufer dürfe aber erwarten, dass ein Neuwagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dass dies im streitgegenständlichen Wagen nicht der Fall war, ließ sich schon daran erkennen, dass dem Auto wegen der verbotenen Eingriffe ein Entzug der Betriebserlaubnis drohte. Nach der Mangelfeststellung habe der Käufer die Wahl, ob er die Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs wünsche (gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
„Der Kläger erhält ein neues Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion, ohne dass er für die bisherige Nutzung seines manipulierten Fahrzeugs eine Entschädigung an den Händler bezahlen muss. (…) Die Gerichte urteilen zunehmend verbraucherfreundlich“, fasst die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer das Urteil zusammen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Lahr vertritt nach eigenen Angaben 35.000 Geschädigte in mehr als 1.600 laufenden Klageverfahren.
Die Nachlieferung sei nicht unmöglich, obwohl zwischenzeitlich nur noch die zweite Generation des VW Tiguan mit veränderten technischen Details produziert werde. Dies gelte allein schon, weil in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen zum Kaufvertrag festgehalten war, dass „Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers während der Lieferzeit vorbehalten bleiben, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Die Veränderungen zwischen den beiden Tiguan-Generationen stufte das Gericht als „nicht erheblich“ ein.
Das beklagte Autohaus könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Kosten der Nachlieferung unverhältnismäßig seien. Denn zum Zeitpunkt, als der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machte, sei eine Nachbesserung noch nicht möglich gewesen. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe erst später das Software-Update für den Motor EA189 freigegeben.
Entscheidend ist Situation bei Klageerhebung
Wörtlich heißt es dazu im Urteil: „Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, welche Kosten für das seitens der Volkswagen-AG geplante Software-Update anfallen und ob das Software-Update für den Kläger zumutbar wäre, kommt es nicht an. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt im März 2016 war die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung in Form des Aufspielens eines Software-Updates unstreitig nicht möglich, da das Software-Update noch nicht aufgespielt werden konnte, da die Freigabe des Kraftfahrt-Bundesamts erst im Juli 2016 erteilt wurde.“
Der Kunde hätte zudem die Frist zur Mängelbeseitigung auch nicht weiter fassen müssen, allein schon weil „der Kläger negative Auswirkungen auf den Marktpreis ernstlich befürchten musste“. Man konnte zu diesem Zeitpunkt als Endkunde nur den Schluss ziehen, dass es für die Ausgestaltung der Motorsoftware wichtige technische Gründe gab und eine andere Lösung technisch gar nicht oder nur mit hohen Kosten möglich sein würde. „Für den Kläger war Anfang 2016 noch weniger als jetzt abschätzbar, ob und wann für sein Fahrzeug eine technische, vom Kraftfahrt-Bundesamt akzeptierte Lösung gefunden werden würde und ob und wann das über dem Fahrzeug schwebende Risiko des Verlustes der Betriebserlaubnis und des Wertverlusts abgewendet werden kann“, so das Gericht.
Ob das Urteil Bestand hat, bleibt zunächst abzuwarten. Der Volkswagenkonzern hatte schon vor längerem angekündigt, bei Niederlagen in die nächste Instanz zu ziehen. Ob das auch für den vorliegend beklagten Händler gilt, ist jedoch unklar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Autohaus kann dagegen beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung einlegen.
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