Autokäufer hat Wahlrecht bei Nacherfüllung
Weist ein Neuwagen einen wesentlichen Sachmangel auf, der nicht behoben werden kann, so hat der Käufer grundsätzliches freies Wahlrecht bei Nacherfüllung des Verkäufers. Er kann wählen zwischen Beseitigung des Mangels oder Neulieferung eines mangelfreien Autos.
Weist ein Neuwagen einen wesentlichen Sachmangel auf, der nicht behoben werden kann, so hat der Käufer grundsätzliches freies Wahlrecht bei der Nacherfüllung des Verkäufers. Er kann wählen zwischen Beseitigung des Mangels oder Neulieferung eines mangelfreien Autos. So hat das Landgericht (LG) Hagen in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 29.7.2011, AZ: 2 O 50/10) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) am 11.8.2009 von einem Autohändler (Beklagter) einen Neuwagen vom Typ Alfa Romeo 159 1.8 TBi 16 V zum Preis von 37.030 Euro erworben. Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgte am 26.10.2009. Schon kurz danach stellte der Käufer am Auto erhöhten Ölverbrauch fest. Bereits nach 160 gefahrenen Kilometern waren 300 ml Öl verbraucht. Ende Dezember, nach etwa 1.000 Fahrkilometern, fehlten 1,75 l Öl. Wenig später beanstandete der Kunde den hohen Ölverbrauch beim Händler.
Daraufhin wurde am 11. Januar 2010 in der Werkstatt des beklagten Händlers der Zylinderkopf des Fahrzeugs ausgetauscht. Doch auch damit war der Ölverlust nicht zu beheben. Selbst der eigens hinzugezogene Werkskundendienst des Herstellers konnte die Ursache des Ölverlusts nicht aufklären. Der Kläger erhielt sein Fahrzeug am 15. Januar 2010 zurück, obwohl der Mangel nicht behoben werden konnte und das Auto weiterhin einen extrem hohen Ölverbrauch aufwies. Schon nach 510 gefahrenen Kilometern lag der Ölstand wieder beim Minimum. Letztendlich wurde festgestellt, dass der erhöhte Ölverlust aufgrund eines von Anfang an bestehenden Motorschadens auftrat.
Bereits am 19. Januar 2010 ließ der Kläger durch seinen mittlerweile beauftragten Anwalt die Beklagte zur Lieferung eines neuen Alfa Romeo, Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglichen Kfz, auffordern. Mittels Klage vor dem Landgericht (LG) Hagen begehrte der Kläger zudem die Lieferung eines mangelfreien Pkws. Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Das Landgericht (KG) Hagen bejahte eindeutig das Vorliegen eines wesentlichen Sachmangels, da der gekaufte Pkw auf 1.000 Kilometern einen Ölverbrauch von 1,75 Litern aufwies. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass auch nach den Reparaturversuchen in Form des Austausches des Zylinderkopfes der Mangel des übermäßigen Ölverlustes noch vorlag. Unstreitig war auch, dass der überhöhte Ölverlust aufgrund eines von Anfang an vorhandenen Motorschadens eintrat.
Die zentrale Frage des Rechtstreits war allerdings, ob der Kläger seinen Anspruch auf die Reparatur des mangelhaften Fahrzeuges beschränken musste oder die Lieferung eines neuen mangelfreien Pkw verlangen konnte. Hierzu führte das Landgericht Hagen aus, dass das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung im Wege der Beseitigung des Mangels oder der Neulieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, gemäß § 439 Absatz 1 BGB grundsätzlich dem Käufer zustehe.
Der Kläger habe dieses Wahlrecht spätestens mit dem Anwaltsschreiben vom 19. Januar 2010 ausgeübt. Dieses Wahlrecht gehe auch dann nicht verloren, wenn der Kläger sein Einverständnis zur Reparatur des Autos durch Austausch des Zylinderkopfes gibt. Nach Aufassung des Gerichts kann der Käufer seine Wahl grundsätzlich sogar jederzeit ändern - dies allerdings nur so lange, wie der Verkäufer mit der Durchführung der gewählten Art der Nacherfüllung noch nicht begonnen hat. Der Käufer sei auch dann an seine Wahl der Nacherfüllung gebunden wenn dahingehend eine getroffene Vereinbarung über die Art der Nacherfüllung zwischen Käufer und Verkäufer vorliegt.
Etwas anderes gelte allerdings wiederum dann, wenn die gewählte oder vereinbarte Art der Nacherfüllung misslinge. Dann könne der Käufer wieder auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen. Hiervon ging das Landgericht Hagen im konkret zu entscheidenden Fall aus. Der Austausch des Zylinderkopfes führte nicht zu einer Beseitigung des übermäßigen Ölverbrauchs. Damit war der Reparaturversuch vom 11. Januar 2010 auf Beklagtenseite erfolglos. Der Kläger durfte vor diesem Hintergrund nach dem gescheiterten Reparaturversuch also wiederum Nacherfüllung in Form der Nachlieferung eines mangelfreien Autos verlangen. Vor diesem Hintergrund gab das Landgericht Hagen der Klage vollumfänglich statt und verurteilte den beklagten Händler zur Nacherfüllung in Form der Nachlieferung einer neuen, mangelfreien Sache.
(ID:386997)