Bagatellschaden-Bemessungsgrenze bei 750 Euro
Gutachten nach kleineren Unfällen bergen immer das Risiko, dass der Aufwand nicht im Verhältnis zum Schaden steht. Trotzdem kann es wirtschaftlich vernünftig sein, einen Sachverständigen einzuschalten.
Das Amtsgericht (AG) Lörrach zieht die Bemessungsgrenze eines Bagatellschadens bei 750 Euro. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass weder der – nicht am Unfall beteiligte – Fahrzeughalter noch der Sachverständige das gesamte Schadenbild am Unfallfahrzeug feststellen und verdeckte Schäden sicher ausschließen konnten.
Im konkreten Fall vor dem AG Lörrach (06.02.2014, AZ: 2 C 1671/13) ermittelte der von einem Kläger beauftragte Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 755,27 Euro brutto. Ausweislich des Gutachtens war die Rückleuchte rechts gerissen bzw. gebrochen, das Stoßfängerelement hinten plastisch verformt und Materialabtragungen vorhanden. Der Sachverständige sollte darüber informiert werden, wenn bei Demontage des Fahrzeugs weitere Schäden sichtbar werden sollten.
Da der Kläger zum Unfallzeitpunkt das Fahrzeug nicht selbst steuerte und auch nicht am Unfallort zugegen war, konnte er keinen Eindruck von den Unfallschäden – insbesondere nicht von verdeckten Unfallschäden – haben.
Das AG Lörrach hielt es vor diesem Hintergrund aus Sicht des Klägers für wirtschaftlich vernünftig, einen Sachverständigen einzuschalten, um den Schaden ermitteln zu können.
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind nur dann zu ersetzen, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Fallgestaltung zur sachdienlichen Rechtsverfolgung erforderlich waren. Für die Erforderlichkeit der Aufwendungen ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet.
Bei Bagatellschäden wird ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Sachverständigengutachten in der Regel abgelehnt. Für die Bemessung der Erforderlichkeitsschwelle wird die Schadenhöhe herangezogen, die bei 750 Euro liegt.
Vorliegend konnte auch der Sachverständige anhand der äußerlichen Betrachtung nicht das gesamte Schadenbild feststellen und verdeckte Schäden sicher ausschließen.
Der Klage auf Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 162,05 Euro wurde vollumfänglich stattgegeben.
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