Bagatellschaden berechtigt zum Gutachten
Bei einer geringen Schadenhöhe können die Kosten für einen Gutachter relativ hoch ausfallen. Dennoch ist der Geschädigte berechtigt, den Sachverständigen hinzuzuziehen.
Selbst wenn sich ein Unfallschaden am Ende als Bagatellschaden herausstellt, ist ein Geschädigter berechtigt, einen Gutachter hinzuzuziehen. Dessen Kosten muss der Unfallgegner ersetzen, auch wenn sie in Relation zum Schaden hoch ausfallen. Die Beauftragung des Gutachters verstößt laut einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts (LG) Darmstadt vom 5. Juli 2013 nicht gegen die Schadenminderungspflicht (AZ: 6 S 34/13).
Im verhandelten Fall hatte der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von rund 400 Euro ermittelt, dazu einen Wiederbeschaffungswert von 300 Euro und einen Restwert von 20 Euro. Die Gutachterkosten betrugen 324,28 Euro, wovon die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten lediglich einen Betrag von 216 Euro zahlte.
Die restlichen Gutachterkosten wurden durch den Sachverständigen klageweise geltend gemacht und vom Amtsgericht Offenbach zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, diese Kosten seien nicht erforderlich gewesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg.
Das LG Darmstadt als Berufungsinstanz führt aus, dass der Geschädigte bei einem möglichen Totalschaden stets berechtigt ist, ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung einzuholen. Einem Geschädigten sei auch bei einer geringen Schadenhöhe das Risiko, dass der Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, nicht zuzumuten.
Im Übrigen habe ein Geschädigter auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung stets ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, urteilte das Gericht. Diese Werte sind ausschließlich im Rahmen eines Gutachtens zu ermitteln. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht konnte die Kammer daher nicht erkennen. Der Berufung wurde vollumfänglich stattgegeben.
Folgen für die Praxis
Das LG Darmstadt stellt in seiner Entscheidung klar, dass der Geschädigte einen Gutachter beauftragen darf, wenn sowohl ein Bagatell- als auch ein Totalschaden im Raum stehen. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung darf die Übernahme der Sachverständigenkosten dann nicht mit dem Verweis auf die Schadenminderungspflicht verweigern.
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