Bagatellschaden: Grenze liegt bei 700 Euro

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Gießen liegt die Grenze für einen Bagatellschaden gemäß gängiger BGH-Rechtsprechung bei 700 Euro.

(Bild: VBM-Archiv)

Nach einem Urteil (2.9.2014, AZ: 43 C 272/14) des Amtsgerichts (AG) Gießen liegt die Grenze für einen Bagatellschaden gemäß gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei 700 Euro.

Im vorliegenden Fall hatte ein unfallgeschädigter Autofahrer (Kläger) einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Dieser ermittelte eine Schadensumme von 958 Euro. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) lehnte jedoch die Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 369 Euro ab. Die Versicherung begründete dies damit, dass es sich im konkreten Fall lediglich um einen Bagatellschaden handle. Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer beim Amtsgericht (AG) Gießen auf volle Kostenerstattung – und bekam vom Gericht vollumfänglich Recht.

Das AG Gießen gab der Klage auf Zahlung der Sachverständigengebühren vollumfänglich statt.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die zur Feststellung der Schadenhöhe entstehenden Sachverständigenkosten im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes grundsätzlich zu erstatten seien.

Da die Schadenshöhe den Betrag von 700 Euro (Bagatellschaden-Grenze) übersteige, könne nicht mehr von einem bloßen Bagatellschaden gesprochen werden. Dabei orientierte sich das Amtsgericht Gießen an der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der die Bagatellschaden-Grenze bei 700 Euro zieht. Im Rahmen der Begutachtung stellte der Sachverständige zudem fest, dass das Fahrzeug des Geschädigten durch den Heckanstoß einen von außen nicht erkennbaren Schaden an einem der Träger erlitten hatte. Nach Auffassung des Gerichts war schon deshalb die Schadenfeststellung durch einen Sachverständigen gerechtfertigt.

Das Gericht hielt die abgerechneten Kosten für angemessen und gab der Klage des geschädigten Autofahrers somit vollumfänglich statt.

Das Urteil in der Praxis

Das Amtsgericht Gießen zieht die Bagatellschadengrenze gemäß der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei 700 Euro. Zudem berücksichtigt das Gericht weitere Umstände – wie einen vorliegenden verdeckten Schaden, der im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden konnte.

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