Bauartbedingte Schwächen sind kein Sachmangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Bei Fahrzeugen, die nachträglich auf Gasbetrieb umgerüstet wurden, stellt die im Vergleich zum Benzinantrieb geringere Leistung und höhere Verschleißanfälligkeit des Zylinderkopfs keinen Sachmangel dar.

Bei Fahrzeugen, die nachträglich auf Gasbetrieb umgerüstet wurden, stellt die im Vergleich zum Benzinbetrieb geringere Leistung und höhere Verschleißanfälligkeit des Zylinderkopfs keinen Sachmangel dar. So hat das Landgericht (LG) Osnabrück in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 27.9.2010, AZ: 2 O 2244/09) entschieden.

Dem vor dem LG Osnabrück verhandelten Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Auf Wunsch des Käufers baute der Verkäufer eines gebrauchten Opel Astra (Benziner) in den Wagen eine neue Gasanlage ein. Aufgrund von Problemen an den Ventilen tauschte der Verkäufer den Zylinderkopf und die Ventile nach zweimaliger Reklamation des Käufers aus.

Mit der Begründung, das Fahrzeug erreiche im Gasbetrieb nicht die vom Hersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit - worauf er im Kaufvertrag nicht hingewiesen worden sei - trat der Käufer schließlich vom Kaufvertrag zurück. Das LG Osnabrück entschied jedoch: Der Käufer hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, da ein Sachmangel nicht vorliegt.

Nach Aufassung des Gerichts war zwischen den Vertragsparteien keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden - dergestalt, dass das Fahrzeug mit Gasanlage die vom Hersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit ohne weiteres und über eine längere Zeit erreichen müsse. Es entspreche dem Stand der Technik, dass Fahrzeuge, die nachträglich mit einer Gasanlage ausgerüstet worden sind, im Vergleich zum Benzinbetrieb eine geringere Leistung erbringen und die Verschleißanfälligkeit des Zylinderkopfes steigt. Dabei handele es sich um generelle Eigenschaften von Gasanlagen, so das LG Osnabrück. Auch wenn die Erwartung des Käufers darüber hinaus geht, könne der Käufer als übliche Beschaffenheit der Kaufsache nur eine Fahrzeug erwarten, das dem Stand der Technik entspricht.

Darüber hinaus betonte das LG Osnabrück, dass der Verkäufer beim nachträglichen Einbau einer Gasanlage nicht verpflichtet sei, den Käufer vorher darüber aufzuklären, dass sein Fahrzeug

1) nicht die gleiche Höchstgeschwindigkeit erzielen kann wie im Benzinbetrieb

2) eine erhöhte Verschleißanfälligkeit besteht

Vielmehr sei es Sache des Käufers, sich vorher über die Vor- und Nachteile einer Gasanlage zu informieren.

Auszug aus der Urteilsbegründung

„Der Anspruch des Klägers scheitert daran, dass eine Mangelhaftigkeit der Gasanlage im Sinne von § 434 BGB nicht festgestellt werden kann. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt gemäß § 434 Abs. 1 BGB ebenso wenig vor, wie eine Abweichung von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung.

Der Kläger konnte nicht beweisen, dass zwischen den Parteien bei Kaufvertragsabschluss vereinbart worden wäre, dass die Gasanlage so beschaffen sei, dass das Fahrzeug im Gasbetrieb auch über längere Strecken mit Höchstgeschwindigkeit gefahren werden könne ... Hieraus folgt ebenso, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Parteien eine bestimmte Verwendung des Fahrzeuges beziehungsweise der Gasanlage vereinbart hätten. Dass Autobahnfahrten mit dem Fahrzeug im Gasbetrieb grundsätzlich nicht möglich sind – was gegebenenfalls einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB darstellen könnte – ließ sich anhand der Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellen.

Laut Sachverständigengutachten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger bemängelte fehlende volle Leistungskapazität des Fahrzeuges im Gasbetrieb keinen Mangel im Sinne einer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit darstellt. Das Gleiche gilt für die höhere Verschleißanfälligkeit des Zylinderkopfes im Gasbetrieb. Auch hierbei handelt es sich laut Sachverständigengutachten um eine generelle Eigenschaft von Gasanlagen ... Das Fahrzeug des Klägers weist somit eine Beschaffenheit auf, die bei allen Fahrzeugen, die nachträglich mit einer Gasanlage ausgerüstet werden, üblich ist und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs `nach der Art der Sache` und `nach dem Stand der Technik` erwarten kann.

Der Kläger kann seinen Rücktrittsanspruch auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte etwaige ihr obliegende Aufklärungspflichten verletzt hätte. Eine Aufklärungspflicht eines Autohändlers dahingehend, dass ein nachträglich mit einer Gasanlage ausgerüstetes Fahrzeug nicht die gleiche Höchstgeschwindigkeit erzielt wie im Benzinbetrieb besteht ebenso wenig wie eine Aufklärungspflicht über einen erhöhten Verschleiß von Zylinderköpfen. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Erwerb einer Gasanlage über Vor- und Nachteile einer solchen Anlage zu informieren.“

(ID:381322)