Bei Bagatellschaden reicht Kostenvoranschlag

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Liegt der Schaden eines verunfallten Autos unterhalb von 750 Euro, so ist der Sachverständige berechtigt, statt eines Gutachtens einen günstigeren Kostenvoranschlag zu erstellen.

(Bild: VBM-Archiv)

Sofern der Schaden eines verunfallten Autos unterhalb von 750 Euro liegt, ist der Sachverständige im Sinne der Schadenminderungspflicht dazu berechtigt, statt eines Gutachtens einen günstigeren Kostenvoranschlag zu erstellen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Gütersloh in einem Urteil vom 2. März 2015 entschieden (AZ: 10 C 1340/14).

Im vorliegenden Fall wurde ein Kfz-Sachverständiger (Kläger) mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens beauftragt. Als er im Rahmen der Schadenfeststellung bemerkte, dass der Schaden am Pkw des Geschädigten (Beklagter) unterhalb von 750 Euro liegt, erstellte der Sachverständige im Sinne der Schadenminderungspflicht lediglich einen Kostenvoranschlag. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 102 Euro wollte der geschädigte Autofahrer nicht erstatten. Daraufhin klagte der Gutachter beim Amtsgericht (AG) Gütersloh auf volle Kostenerstattung und bekam vollumfänglich Recht.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zwar gemäß § 632 Abs. 2 BGB ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist, sich die ursprünglichen Parteien jedoch explizit über eine Vergütung geeinigt hätten. Nach Auffassung des Gerichts war angesichts der relativ geringen Schadenhöhe im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein Kostenvoranschlag an Stelle eines Gutachtens „angemessen und erforderlich“.

Auch in der einschlägigen Rechtsprechung werden die Kosten für einen Kostenvoranschlag als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als „erforderlich“ und „erstattungsfähig“ angesehen (vgl. AG Weilheim, Urteil vom 7.3.2008 (AZ: 9 C 001/07), AG Neuss, Urteil vom 5.1.2006 (AZ: 70 C 4249/05) und AG Essen, Urteil vom 17.8.2005 (AZ: 29 C 170/05).

Die für einen Kostenvoranschlag aufgewendeten Kosten sind laut Urteil bereits deswegen erstattungsfähig, weil es dem Geschädigten grundsätzlich erlaubt ist, seinen Schaden auf fiktiver Basis abzurechnen. Anderenfalls könnte der Geschädigte im Bagatellschadenfall entweder nicht mehr auf fiktiver Basis abrechnen oder bekäme bei fiktiver Abrechnung einen Teil seines Schadens in Form der Kosten des Kostenvoranschlages nicht ersetzt.

Unerheblich sei dabei, ob der Geschädigte einen externen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung und Erstellung eines Kostenvoranschlages beauftragt oder ob direkt die Werkstatt einen (kostenpflichtigen) Kostenvoranschlag erstellt. Auch bei der Werkstatt fielen Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages an.

„Beauftragt der Geschädigte ... direkt einen Sachverständigen mit der Begutachtung und stellt dieser dann fest, dass der Schaden unterhalb der 750-Euro-Grenze liegt und erstellt daraufhin lediglich einen (günstigeren) Kostenvoranschlag, so wurde der Schadenminderungspflicht Genüge getan“, schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Das Gericht hielt die abgerechneten Kosten auch für „angemessen“ und gab der Klage des Sachverständigen deshalb vollumfänglich statt.

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