Bei Fahrtkosten auf Schadenminderung achten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Wählt ein Geschädigter einen Unfallsachverständigen mit längerem Anfahrtsweg, so muss er dessen erhöhte Fahrtkosten gegebenenfalls aus eigener Tasche zahlen.

Beauftragt ein Unfallgeschädigter einen Unfallsachverständigen, der einen längeren Fahrweg zum Einsatzort hat als andere Fachkollegen, muss der Auftraggeber die erhöhten Fahrtkosten gegebenenfalls aus eigener Tasche zahlen. Das hat das Amtsgericht (AG) Kaufbeuren in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 10.2.2015, AZ: 8 C 1454/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 29 Euro. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung (Beklagte) hatte vorgerichtlich die Sachverständigenkosten für ein vom geschädigten Autofahrer (Kläger) in Auftrag gegebenes Schadensgutachten einseitig gekürzt. In der Rechnung waren Fahrtkosten von 33 Euro brutto (28 Euro netto) enthalten. Hiergegen klagte der Geschädigte beim Amtsgericht (AG) Kaufbeuren – jedoch ohne Erfolg.

Die beklagte Versicherung wendete im Verfahren ein, der Geschädigte habe durch die Beauftragung eines Gutachters im rund 13 Kilometer entfernt liegenden Nachbarort gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen. Er hätte einen Sachverständigen in seinem Wohnort beauftragen müssen. Dieser Meinung schloss sich auch das Gericht an und wies die Klage des geschädigten Autofahrers ab.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Kaufbeuren lehnte den Anspruch des Klägers ab, da nach Auffassung des Gerichts kein triftiger Grund vorgetragen wurde, weshalb der Geschädigte den Gutachter im kleineren Nachbarort (ca. 18.000 Einwohner) und nicht einen am eigenen Wohnort (über 40.000 Einwohner) ansässigen Sachverständigen mit dem Schadensgutachten beauftragt hatte. Damit habe der Kläger gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, weshalb das Amtsgericht dessen Klage zurückwies.

Praxis

Das Urteil des AG Kaufbeuren zeigt anschaulich, dass von Klägerseite stets höchst vorsorglich zu der Erforderlichkeit der angefallenen Fahrtkosten vorgetragen werden sollte, um einem solch abweisenden Urteil vorzubeugen. In Betracht kommt eine Darstellung der örtlichen Gegebenheiten (städtische oder ländliche Struktur) bzw. eine etwaige Spezialisierung und/oder besondere Fachkunde des beauftragten Sachverständigen.

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