Bei Fremdwährung gilt Kurs zum Unfallzeitpunkt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Die Regulierung grenz- und währungsübergreifender Ansprüche birgt oft Konfliktstoff. Im Falle einer Währungsumrechnung ist der Kurs zum Zeitpunkt des Unfalls anzusetzen.

(Foto: Rene Wechsler)

Kommt es zu einem Unfallschaden am Auto einer Person aus dem Ausland, gilt nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Heidelberg (Urteil vom 19. November 2015) für die Regulierung des Unfallschadens der Umtauschkurs zum Zeitpunkt des Unfalls. Dies wird dann relevant, wenn im Gutachten Fremdwährungen zugrunde gelegt werden (AZ:26 C 190/15).

Im verhandelten Fall ist die Klägerin polnische Staatsangehörige, die Beklagte eine Haftpflichtversicherung mit Sitz in Deutschland. Zwischen der Klägerin und einer Versicherungsnehmerin der Beklagten kam es in Deutschland zu einem Verkehrsunfall. Die Klägerin wollte die Reparatur- und Gutachterkosten, die in polnischer Währung (PLN) ermittelt wurden, in Euro ersetzt haben.

Unstrittig ist, dass die Beklagte der Höhe nach voll für den Schaden aus dem Verkehrsunfall haftet, der der Klägerin entstandenen war. Die Parteien stritten allerdings darüber, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist für die Berechnung des Umtauschkurses des polnischen Zloty in Euro ist.

Nach Ansicht des Gerichts ist grundsätzlich das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem sich der Schaden bzw. der Verkehrsunfall ereignet hat. Das AG Heidelberg stellt daher hinsichtlich des Umrechnungstages nicht auf den Tag der Zahlung, sondern auf den des Schadenereignisses ab. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung:

„(1) Es ist sachgerecht, im vorliegenden Fall auf den Schadenstag als maßgeblichen Zeitpunkt für die Umrechnung von fremden Währungen abzustellen. Der Schadensersatz hat in erster Linie den Zweck, die erlittenen materiellen Einbußen auszugleichen, die der Gläubiger durch die Rechtsgutsverletzung erlitten hat. Diese zentrale Bedeutung der Ausgleichsfunktion hat in § 249 Abs. 1 BGB in Form des Prinzips der Totalreparation Niederschlag gefunden. Danach hat der Schädiger den ganzen Schaden zu ersetzen, den er in zurechenbarer Weise verursacht hat.

Für den Schadensersatzanspruch kommt es daher grundsätzlich nicht darauf an, ob der Schädiger den Schaden und dessen Höhe vorhersehen konnte. Zudem folgt aus der Ausgleichsfunktion, dass der Umfang des Schadensersatzes grundsätzlich auf die vom Geschädigten erlittene Einbußen beschränkt ist. Es gilt insoweit ein schadensrechtliches Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Aus diesen Aspekten könnte man schließen, dass ein Schaden im Sinne von § 249 BGB gerade nicht in einem für den Schädiger nachteiligen Währungskursverlauf liegt.

Denn dieser kann die Höhe des zu ersetzenden Schadens aus dem nachteiligen Währungskursverlauf im Allgemeinen nicht im Voraus kennen. Demgegenüber soll aber auch. nicht der Schädiger begünstigt werden, wenn es in der Folge zu einem für diesen positiven Währungskursverlauf kommt. Darüber hinaus wird aus der Formulierung von § 249 Abs. 1 BGB deutlich, dass es dem Gesetzgeber im Schadensrecht ganz entscheidend auf den Zeitpunkt der erlittenen Einbußen ankommt.“

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