Bei Gleichwertigkeit gilt Schadenminderungspflicht

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Entscheidend ist bei einer fiktiven Abrechnung die Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit der Reparaturangebote. Sind sie gegeben, darf die Kfz-Haftpflicht auf Basis des günstigsten Stundenverrechnungssatzes zahlen.

Das Landgericht (LG) Bielefeld hat in einem Urteil vom 19. Januar betont, dass eine Versicherung im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt ansetzen kann, wenn diese für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich sei. Allerdings muss zugleich sicher sein, dass die Leistungen des freien Betriebs mit jenen einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig sind (AZ: 21 S 207/09).

Im vorliegenden Fall hatte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB auf eine konkret benannte günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen. Beschädigt worden war ein sieben Jahre alter Mercedes-Benz. Die Versicherung benannte eine zertifizierte freie Meister- und Fachwerkstatt, der Geschädigte wollte auf der Grundlage des von ihm eingeholten Kostenvoranschlags der Mercedes-Benz Fachwerkstatt abrechnen. Nach Überzeugung des Gerichts konnte die Versicherung darlegen, dass eine Reparatur in der benannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Die tatrichterliche Beurteilung erfolgte gemäß dem erleichterten Beweismaß nach § 287 ZPO.

Die Haftpflichtversicherung machte geltend, dass der von ihr benannte Betrieb eine zertifizierte Meister- und Fachwerkstatt für Karosserie- und Lackarbeiten ist. Sie besitze eine Dekra-Zertifizierung, die Lackierarbeit werde von einem Lackiermeister ausgeführt, zudem verwende die Werkstatt ausschließlich moderne Spezialwerkzeuge und Originalersatzteile. Das Werkstattteam werde ständig durch Fortbildungsmaßnahmen und Seminare geschult. Die günstigere Reparaturmöglichkeit habe sich aus den niedrigeren Stundenverrechnungssätzen des benannten Betriebs ergeben, wobei es sich gemäß der Beweisaufnahme um Stundensätze für normale Kunden und nicht um Versicherungstarife handelte.

Der Kläger konnte sich auch nicht auf eine etwaige Unzumutbarkeit berufen, sich auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen. Sie wird vom BGH nur für die Fälle bejaht, in denen das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist, was vorliegend nicht nachgewiesen werden konnte. Aufgrund der zulässigen Verweisungsmöglichkeit des Geschädigten auf die günstigere Reparaturmöglichkeit konnte er lediglich die Netto-Reparaturkosten unter Berücksichtigung der Stundensätze des benannten Betriebes beanspruchen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

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