Bei Reparatur erst viele Monate nach dem Unfall kein Nutzungswille
Schafft der Geschädigte erst zehn Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug an, besteht eine von ihm zu entkräftende Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen.
Schafft der Geschädigte erst zehn Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug an, besteht eine von ihm zu entkräftende Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Das besagt ein Urteil des AG Bergheim vom 28. Juli 2009 (AZ: 21 C 103/09).
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte schaffte erst rund zehn Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug an. Das AG Bergheim teilte die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur: Eine Nutzungsausfallentschädigung steht dem Geschädigten in diesem konkreten Fall nicht zu. Erforderlich sei ein entsprechender Nutzungswille. Die Tatsache, dass der Geschädigte erst zehn Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet die Vermutung, dass er keinen Nutzungswillen habe. Diese Vermutung müsse vom Geschädigten entkräftet werden.
Zwar trug der Geschädigte hier vor, nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt zu haben. Dies hielt das AG Bergheim jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand für ein gleichwertiges Fahrzeug ersetzt bekommen hatte, für nicht überzeugend.
Aus der Urteilsbegründung:
… Ferner steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zu. Denn dem Klägerin fehlt der erforderliche Nutzungswitte. Sein eigener Sachvortrag steht der Annahme eines Nutzungswillens entgegen, da zwischen dem Unfall am 24.10.2007 und der Ersatzbeschaffung 14.08.2008 unstreitig knapp 10 Monate liegen. Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 08.03.2004 – AZ: 16 U 111/03 m.w.N). Diese tatsächliche Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet. Zwar trägt er vor, er habe zuvor nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, jedoch ist dieser Vortrag nicht stichhaltig. Schließlich hat die Beklagte den Wiederbeschaffungsaufwand für ein gleichwertiges Fahrzeug ersetzt. …
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