Bei Sachmangel ist erst der Verkäufer am Zug

Von autorechtaktuell.de

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Ein Gebrauchtwagenkäufer muss seinen Anspruch aus der Sachmangelhaftung zunächst beim Verkäufer des Fahrzeugs geltend machen und kann nicht eigenmächtig in Ersatzvornahme gehen.

(Foto:  Chevrolet)
(Foto: Chevrolet)

Das Amtsgericht Strausberg (AG) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2011 die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers abgewiesen, der von seinem Händler die Kosten für die Reparatur eines Sachmangels forderte. Der Käufer hatte den Schaden allerdings nicht bei seinem Händler gemeldet und in einer anderen Werkstatt reparieren lassen. Die Kosten forderte er nun von dem Verkäufer zurück. Das Gericht lehnte dieses Ansinnen ab mit der Begründung, es handele sich um eine eigenmächtige Ersatzvornahme des Klägers (AZ: 23 C 160/11).

Der Kläger kaufte vom Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug, das im Jahr 2001 erstmals zugelassen worden ist und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Kilometerstand von 99.569 km aufwies. Rund einen Monat später ließ der Kläger das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 100.052 km in einer Werkstatt reparieren. Er behauptet, er habe starken Benzingeruch im Fahrzeug wahrgenommen und es sei ein erhöhter Benzinverbrauch von ca. 20 l pro 100 km aufgetreten. Dies war – unstreitig - auf eine verschmutzte Einspritzanlage am Motor des Fahrzeugs zurückzuführen. Nunmehr verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung der Reparaturrechnung in Höhe von 811,82 Euro.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dem Beklagten hätte zunächst als Verkäufer ein Nachbesserungsrecht nach §§ 437 Nr. 1, 433, 434 BGB zugestanden. Die eigenmächtige Ersatzvornahme hätte er erst nach Ablauf einer dem Käufer erfolglos gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung vornehmen dürfen. Als Folge habe der Kläger seinen Anspruch aus § 437 BGB verloren, da die Nacherfüllung für den Beklagten unmöglich geworden ist, § 275 Abs. BGB. Nach Ansicht des Gerichts wäre es dem Kläger zumutbar und möglich gewesen, den Beklagten zu verständigen und ihm die Möglichkeit zu geben, nachzuerfüllen.

Auch ein Anspruch auf Erstattung ersparter Aufwendungen gemäß § 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB sowie auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 683, 677 BGB lehnte das AG Strausberg mit folgender Begründung ab:

„… 3. Auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 683, 677 BGB kann der Kläger gegen den Beklagten nicht geltend machen.

Zwar wäre ein etwaiger entgegenstehender Wille des Beklagten dann unbeachtlich, wenn die Maßnahme und damit auch die Aufwendungen zur Abwendung einer drohenden Gefahr gelten würden (Argument § 680 BGB). Jedoch handelt es sich bei einem starken Benzingeruch und einem Spritverbrauch von ca. 20 l auf 100 km noch nicht um eine drohende unmittelbare Gefahrenabwehr. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger subjektiv Angst davor hatte, dass der Pkw abbrennt. Denn zum einen hätte der Kläger binnen der 15 minütigen Probefahrt, sofern es sich um einen starken Benzingeruch bei verschmutzter Einspritzanlage handelte, dies auch so wahrnehmen müssen. In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 hat er hierzu jedoch vorgetragen, dass er einen solchen Geruch nicht wahrgenommen habe bzw. nicht darauf geachtet habe. Zum anderen war die Gefahr spätestens dann auch nach subjektiven Maßstäben behoben, als der Kläger den Pkw in einer Werkstatt vorgestellt hat. Hier waren aber die geltend gemachten Aufwendungen noch nicht entstanden. …“

Um einen Mangel an einem gekauften Fahrzeug selbst beseitigen zu dürfen, muss dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Erst wenn dies erfolglos war, steht dem Käufer ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung zu. Die Selbstbeseitigung des Mangels durch den Käufer ohne vorhergehendes Nachfüllungsverlangen an den Verkäufer führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs auf Nacherfüllung.

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