Bei Weiternutzung gilt Restwert aus Gutachten
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Nutzt ein Geschädigter im Totalschadenfall sein Fahrzeug weiter, so ist bei der fiktiven Abrechnung der Wiederbeschaffungskosten der im Sachverständigengutachten ausgewiesene Restwert abzuziehen.
Nutzt ein Geschädigter im Totalschadenfall sein Fahrzeug weiter, so ist bei der fiktiven Abrechnung der Wiederbeschaffungskosten der im Sachverständigengutachten ausgewiesene Restwert abzuziehen und nicht ein eventuell von der gegnerischen Versicherung ermittelter höherer Restwert. Das hat das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg entschieden (Urteil vom 8.4.2014, AZ: 12 C 151/14).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien über die Höhe des der Abrechnung zugrunde liegenden Restwertes. Der vom Kläger/Geschädigten beauftragte Sachverständige schätzte in seinem Schadengutachten vom 10. Juni 2013 die Reparaturkosten brutto auf rund 4.000 Euro, den Wiederbeschaffungswert auf 1.000 Euro und den Restwert brutto auf 150 Euro. Zur Ermittlung des Restwertes holte der Sachverständige Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt ein.
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