Beilackierung und Reinigung gehören zur Reparatur

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Der Schädiger hat nach einem Unfall das beschädigte Fahrzeug in den Zustand vor dem Unfall zurückzuversetzen. Dazu gehören auch verschiedene anfallende Nebenkosten.

(Bild: BASF)

Die Reparatur eines Unfallschadens umfasst nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Bonn weit mehr Aufgaben als die reinen Arbeiten am beschädigten Material. Auch verschiedene Umfeldarbeiten von der Beilackierung bis zur Fahrzeugreinigung könnten notwendig sein, um einen Schaden sachgerecht und folgenlos zu beheben. Das geht aus einem Urteil vom 3. November 2016 hervor (AZ: 105 C 184/15).

Im verhandelten Fall stritten sich die Parteien über die Höhe eines durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Der Kläger berechnete den Schaden an seinem Fahrzeug auf Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens. Die beklagte Versicherung regulierte die Nettoreparaturkosten unter Kürzung der Positionen der Beilackierung, der Lackierung geschraubter Teile im eingebauten Zustand, Reinigungskosten, UPE-Aufschläge, Kleinteile und Verbringungskosten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kam das AG Bonn allerdings zu der Überzeugung, dass die Kürzungen des Schadens durch die Beklagten größtenteils unberechtigt war. Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes hatte entsprechend überwiegend Erfolg.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen gehören die im Gutachten kalkulierten Positionen für die Beilackierung der Fahrzeugtür nach Ansicht des Gerichts zum erforderlichen Herstellungsaufwand. Bei einer Anzahl von 40.000 Farbkombinationen sei es nahezu unmöglich, bei einer Reparaturlackierung ohne Farbangleich ein Farbergebnis zu erreichen, das der Werkslackierung entspricht – vorliegend vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Sondereffektlackierung handelt.

Die Erforderlichkeit der Kosten für die Lackierung der geschraubten Teile im eingebauten Zustand ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Tatsache, dass ein Farbangleich durchzuführen ist und dieser an den eingebauten Teilen zu erfolgen hat. Die Beklagte konnte zudem nicht mit ihrem unbegründet vorgetragenen Einwand durchdringen, die im Gutachten kalkulierte Hohlraumkonservierung (Deckel) sei nicht erforderlich.

Das Gericht hielt auch die Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs für erforderlich. Die Reparatur des Fahrzeugs erfordere umfangreiche Lackierarbeiten. Eine sachgerechte Endkontrolle des Farbergebnisses ist deshalb nach Auffassung des Gerichts erst nach einer Fahrzeugoberwäsche möglich, die daher zum ersatzfähigen Schaden gehört.

Die UPE-Aufschläge hielt das Gericht ebenfalls für erstattungsfähig, da diese nach den Ausführungen des Sachverständigen ortsüblich sind. Verbringungskosten sind allerdings laut dem AG Bonn nur dann zu erstatten, wenn eine Werkstatt keine eigene Lackiererei unterhält oder wenn dargelegt wird, dass und warum eine Verbringung erforderlich ist.

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