Beim Autoverkauf zählt Restwert-Gutachten

Autor / Redakteur: autrechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein Autofahrer darf sein Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen. Ein von der gegnerischen Versicherung ermitteltes Restwertangebot muss er nicht abwarten.

Ein Autofahrer darf sein Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen. Ein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ermitteltes Restwertangebot muss er nicht abwarten. So hat jetzt das Amtsgericht (AG) Köln in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 22.12.2009, AZ: 264 C 122/09) entschieden.

Dem Urteil zufolge muss sich der Geschädigte nur bei Vorligen „besonderer Umstände“ unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit verweisen lassen. Grundsätzlich aber müsse das Interesse des Geschädigten an einer beschleunigten Restwertregulierung hinter dem Interesse des Versicherers an einer bestmöglichen Verwertung des Unfallfahrzeugs zurücktreten. Dabei dürfe der Geschädigte auf die Sachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen und sein Fahrzeug zu dem ermittelten Restwert veräußern, so das Gericht.

Auszug aus der Urteilbegründung

Zwar muss sich ein Unfallgeschädigter bei Vorliegen besonderer Umstände unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit verweisen lassen, wenn ihm der Haftpflichtversicherer des Schädigers eine solche nachweist. Derartige Ausnahmen sind jedoch nur in engen Grenzen zuzulassen, um die Ersetzungsbefugnis, die dem Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 ZP zukommt, nicht zu unterlaufen.

Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahmesituation nicht gegeben. Der Kläger hatte nämlich das Fahrzeug bereits veräußert noch bevor die Beklagte das Gutachten erhalten hat und dem Kläger das in Rede stehende Restwertangebot von 4.760 € unterbreiten konnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger in der hier zu entscheidenden Konstellation ein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nicht vorzuwerfen. Das Interesse der Beklagten an einer bestmöglichen Verwertung des Unfallfahrzeugs musste vielmehr hinter das Interesse des Klägers an einer beschleunigten Restwertrealisierung zurücktreten.

Der Geschädigte ist auch in den Fällen, in welchen er wie hier von seiner Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und zur Schadensbehebung ein Ersatzfahrzeug anschafft, grundsätzlich Herr des Restitutionsgeschehens. Dennoch muss er bei seiner Ersatzbeschaffung das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten bei einer Ersatzbeschaffung unter einer ihm möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist, ist deshalb – wie auch bei der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis – subjektbezogen, das heißt nach der besonderen Lage des Geschädigten in der konkreten Situation zu beurteilen (vgl. BGH-Urteil vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 181/92).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt, um den Wiederbschaffungs- und Restwert seines Fahrzeugs zu ermitteln. Auf die Sachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen und die zutreffende Ermittlung des Restwerts durfte der Kläger vertrauen. Anhaltspunkte, die den Kläger hätten veranlassen müssen, dem Ergebnis des Gutachtens oder der Sachkunde der Sachverständigen zu misstrauen, waren nicht ersichtlich. Der Kläger hat sodann sein Fahrzeug zu dem von den Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert. Mehr kann von einem Geschädigten, der seinen Schaden im Wege der Ersatzbeschaffung behebt, auch unter Berücksichtigung des für ihn geltenden Gebots der Wirtschaftlichkeit nicht erwartet werden.

Dem Kläger war auch nicht vorzuwerfen, dass er das von ihm eingeholte Gutachten nicht vor, sondern erst nach der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs der Beklagten zugänglich gemacht hat. Die vorherige Übermittlung des Gutachtens an die Beklagte hätte nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine für sie günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage eines höheren Restwertangebots zu ermöglichen. Hierzu war der Kläger, nachdem er bereits selbst ein Gutachten eingeholt hat, indes nicht verpflichtet (vgl. BGH-Urteil vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 181/92). Der Kläger hat daher auch insofern nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Kläger durfte deshalb bei der Schadensberechnung den von seinem Sachverständigen ermittelten und bei der Veräußerung am 14.8.2008 erzielten (geringeren) Restwert von 3.850 Euro zugrunde legen.

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