Beschaffenheit eines Autos bei Ebay-Verkauf

Von autorechtaktuell.de

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Auch beim Verkauf eines Gebrauchtwagens über die Internetplattform Ebay muss ein Gebrauchtwagen die ihm zugeschriebene Eigenschaft „scheckheftgepflegt“ erfüllen.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Auch ein über die Internetplattform Ebay verkaufter Gebrauchtwagen muss die ihm in der Anzeige zugeschriebene Eigenschaft „scheckheftgepflegt“ erfüllen. So hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 17.6.2011, AZ: 7 U 179/10) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) bei einem Händler (Beklagter) über die Internetplattform Ebay einen Gebrauchtwagen gekauft. In der Anzeige fand sich in der Fahrzeugbeschreibung der Hinweis „scheckheftgepflegt“.

Bei Abholung des Fahrzeuges unterzeichnete der Käufer ein zusätzliches Vertragsformular, auf dem sich der Hinweis „scheckheftgepflegt“ nicht mehr fand. Überdies stellte sich heraus, dass das verkaufte Fahrzeug gerade nicht „scheckheftgepflegt“ war. Daraufhin machte der Kunde vor dem Landgericht (LG) Berlin seine Sachmangelansprüche geltend und gewann überwiegend. Die Berufung des Beklagten wies das Kammergericht (KG) Berlin zurück.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Das Kammergericht Berlin bestätigte in seinem Urteil, dass es sich bei der Angabe „scheckheftgepflegt“ in der Ebay-Anzeige um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelte. Der Auffassung des Beklagten, die Angebotsbeschreibung in der Ebay-Versteigerung habe lediglich werbenden Charakter, teilte das Gericht nicht. Dies widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine ins Internet gestellte Offerte sei eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebotes enthalte.

Mit der Abgabe des Höchstgebotes komme der Vertrag deshalb zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht habe. Auch in der Angabe im Ebay-Angebot, das Fahrzeug sei mit einer qualitativ hochwertigen Autogasanlage ausgerüstet, sah das KG Berlin eine Beschaffenheitsvereinbarung.

Diesbezüglich holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein, welches ergab, dass in das Fahrzeug keine qualitativ hochwertige Autogasanlage eingebaut worden war. Auch aus diesem Grunde war die Klage erfolgreich.

Nach Ansicht des KG Berlin wurde die Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht durch den nachträglich abgeschlossenen Kaufvertrag, in dem sich die entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarungen nicht wiederfanden, aufgehoben. Demnach werde eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst (vgl. BGH-Urteil vom 29.11.2006, AZ: IIX ZR 92/06).

Darüber hinaus habe der Beklagte arglistig gehandelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handele ein Verkäufer dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hätten, ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben mache. Dies treffe im konkreten Fall zu. Vor diesem Hintergrund sei ein nachträglich vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel gemäß § 444 BGB ohnehin unwirksam.

Praxis

Der Autoverkauf via Internet ist heute gang und gäbe. Bei Geschäften über die Internetplattform Ebay sind hierbei allerdings Besonderheiten zu berücksichtigen.

Allgemein bekannt sein dürfte mittlerweile, dass es sich bei ebay-Geschäften nicht um Versteigerungen handelt. Vielmehr wird zwischen Verkäufer und höchstbietendem Käufer zum Zeitpunkt des Angebotsendes ein regulärer Kaufvertrag geschlossen. Dieser Kaufvertrag kommt zu den Bedingungen des Ebay-Angebots inklusive der dort enthaltenen Beschreibungen zustande.

Der Verkäufer sollte sich deshalb genau überlegen, welche Angaben er zum angebotenen Fahrzeug macht. Später muss er sich nämlich vor Gericht an diesen Angaben messen lassen. Wird nämlich eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges vereinbart und diese in Wahrheit nicht erfüllt, so hilft dem Verkäufer später nicht einmal ein ausdrücklicher vertraglicher Ausschluss der Sachmangelhaftung.

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