Auch der Fahrzeugkäufer muss ein Auto mit Unfallschaden sorgfältig begutachten und kann sich nicht komplett auf die Beschaffenheitsvereinbarung und die erwähnten Mängel des Händlers verlassen.
Ein Autohändler hat einen Gebrauchtwagen mit Unfallschaden verkauft und den Schaden korrekterweise im Kaufvertrag vermerkt. Trotzdem fordert der Käufer eine Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil das Fahrzeug noch weitere Schäden hatte. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln geurteilt hat (OLG Köln, Urteil vom 28.4.2017, AZ: 19 U 1/17) müssen aber nicht alle Mängel detailliert in der Beschaffenheitsvereinbarung erwähnt sein. Dabei verweist das Gericht darauf, dass der Kläger bei der Besichtigung des Fahrzeugs die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße vernachlässigt hatte.
Im verhandelten Fall erwarb der Kläger vom Beklagten einen Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 8.400 Euro. Der schriftliche Kaufvertrag datierte vom 20.2.2016 und enthielt den Zusatz „Unfallschaden Fahrerseite wie gesehen“. Sonstige Hinweise zu Unfallschäden waren im Kaufvertrag nicht enthalten.
Bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Kläger vor dem Kauf waren der Schweller und die A-Säule erheblich beschädigt. Ferner waren am vorderen wie hinteren Kotflügel deutliche Spaltmaßveränderungen, Knickstellen und Kratzer zu erkennen. Der Außenspiegel war abgerissen und beide Reifen waren platt. Der abgemeldete Pkw war weder fahrfähig noch verkehrssicher.
Nach der Übergabe des Fahrzeugs monierte der Kläger, das Fahrzeug habe weitere Schäden gehabt. Er berief sich auf die Mangelhaftigkeit und forderte die Rückabwicklung des Kaufs. Mit diesem Begehren unterlag er sowohl vor dem LG Köln (AZ: 32 O 162/16) als auch vor dem OLG Köln als Berufungsinstanz.
Das OLG Köln bestätigte die landgerichtliche Entscheidung und wies die Berufung aus mehreren Gründen zurück.
Die Parteien hätten insbesondere dadurch, dass im Kaufvertrag festgehalten wurde„Unfallschaden Fahrerseite wie gesehen“ keine Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen, dass ausschließlich die offenkundigen Mängel an der Fahrerseite vorhanden seien. Dies scheitere daran, dass der schriftliche Kaufvertrag mit Ausnahme des Schadens an der Fahrerseite weder zum Vorliegen von konkreten Mängeln noch zu ihrem Fehlen Angaben enthalte.
Aus der Erwähnung des Unfallschadens an der Fahrerseite könne auch keine stillschweigende Vereinbarung gefolgert werden, dass der Pkw ansonsten frei von Mängeln sei. Das OLG Köln betonte hier den Umstand, dass der verkaufte Pkw massiv vorgeschädigt war. Der Kläger hatte auch die Gelegenheit, das Fahrzeug eingehend zu besichtigen. Es handelte sich um keinen Kauf ausschließlich über das Internet.
Der Pkw habe sich auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. alternativ für die gewöhnliche Verwendung geeignet. Auch hier betonte das OLG Köln, dass der Kläger wissentlich einen Pkw erworben hatte, der offenkundig in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt und hierbei massiv beschädigt worden war. Selbst für einen Laien musste sich hier aufdrängen, dass das Fahrzeug bei dem Unfall nicht nur äußerliche Beschädigungen erlitten hatte, sondern auch weitere Bauteile und das gesamte Fahrzeuggefüge in Mitleidenschaft gezogen worden waren.
Mit dem Kauf habe der Kläger bewusst das Risiko auf sich genommen, dass an dem Pkw weitere – und zwar massive – Schäden vorhanden waren.
Zuletzt stellte das OLG Köln fest, dass Ansprüche des Klägers auch deshalb ausgeschlossen seien, weil bei ihm eine grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes des Unfallschadens vorgelegen habe. Der Kläger als Käufer habe hier die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße vernachlässigt. Eine Aufklärung habe er vom Verkäufer nicht erwarten können.
Es läge auch kein arglistiges Verschweigen des Verkäufers vor. Angesichts der auf den ersten Blick erkennbaren Schäden, wäre auch für einen Nicht-Fachmann offenkundig gewesen, dass nicht lediglich oberflächliche Streifschäden vorlagen. Der Kläger scheiterte mithin mit seiner Berufung vor dem OLG Köln.
Bedeutung für die Praxis
Bei einem Fahrzeug, welches in einem derart schlechten Zustand besichtigt wird, muss selbst der Laie (erst recht der versierte Kfz-Händler) erkennen, dass hier schwere Unfallschäden vorliegen. Es wäre praxisfern, hier zu verlangen, dass der Verkäufer sämtliche Mängel in den Kaufvertrag als Beschaffenheitsvereinbarung mit aufnimmt.
Stand: 08.12.2025
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Die Erwähnung eines Mangels schließt eben nicht aus, dass auch weitere Mängel vorliegen. Der Käufer war in diesem Fall nicht schützenswert.
Anders kann dies allerdings sein, wenn das Fahrzeug nicht derart gravierend beschädigt ist bzw. ein Verkauf über das Internet stattfindet, bei welchem ja der Käufer nur eingeschränkt die Möglichkeit hat, das Fahrzeug in Ruhe und ausführlich vor Kaufvertragsabschluss zu untersuchen. Es kommt also stets auf den Einzelfall an.