Beschaffenheitsvereinbarung gilt auch bei Gewährleistungsausschluss

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Wenn die Beschaffenheit „unfallfrei“ eines Gebrauchten nicht gegeben ist, kann sich der Verkäufer nicht auf einen ebenfalls im Formular vorhandenen Gewährleistungsausschluss zurückziehen.

Wenn in einem entsprechenden Vordruck eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrags angekreuzt wird, dass der Wagen unfallfrei ist, handelt es sich um eine so genannte Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn die Beschaffenheit „unfallfrei“ nicht gegeben ist, kann sich der Verkäufer nicht auf einen ebenfalls im Kaufvertragsformular vorhandenen Passus berufen, wonach der Wagen ohne Gewährleistung verkauft wird.

Im konkreten Fall vor dem Landgericht (LG) Aachen kaufte der Kläger von der Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 7.500 Euro (25.4.2014, AZ: 9 O 459/13). Das Fahrzeug wurde dabei unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer keine bestimmte Garantie oder Erklärung im Kaufvertragstext aufgibt. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde sodann handschriftlich ein Feld angekreuzt, wonach der Verkäufer garantiert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hat.

Nach Abschluss des Kaufvertrages holte der Käufer ein Kurzgutachten ein, worin der Sachverständige mehrere erkennbare Schäden am Fahrzeug beschrieb, unter anderem einen reparierten Vorschaden hinten rechts oberhalb des Stoßfängers. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin zur Mängelbeseitigung auf, was die Beklagte jedoch zurückwies.

Sodann erklärte der Kläger Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis zurückzuzahlen und das streitgegenständliche Fahrzeug zurückzunehmen.

Nach Ansicht des LG Aachen erhob er seinen Anspruch zurecht. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.500 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Der Mangel besteht darin, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung, nämlich die Unfallfreiheit des Fahrzeuges, nicht erfüllt wurde und auch nicht mehr erfüllbar ist. Die Beklagte kann sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da sich dieser nicht auf die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit „Unfallfreiheit“ bezieht.

Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 120 Euro für die ihm entstandenen Sachverständigenkosten.

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