Besichtigungsklauseln gelten nur für sichtbare Mängel
Der Gewährleistungsausschluss über die Klausel „wie besichtigt“, bezieht sich nur auf die Beschaffenheit der sichtbarer Funktionen. Mängel an der produzierten Ware lassen sich damit laut BGH jedoch nicht ausschließen..

Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 6. April 2016 (AZ: VIII ZR 261/14) klar. Ein weitergehender Ausschluss würde folglich die erweiterte Klausel „wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ erfordern.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Werkzeugmaschine erklärt und begehrte Schadenersatz und Rückzahlung des Kaufpreises von der Beklagten Händlerin. Die Klägerin besichtigte im Mai 2009 die streitgegenständliche Maschine, nachdem ihr die Beklagte ein Angebot unterbreitet hatte. Während der Besichtigung legte die Klägerin eine Zeichnung eines zu bearbeitenden Werkstücks vor. Die anschließende telefonische Bestellung der Klägerin bestätigte die Beklagte per „Auftragsbestätigung“ vom 28. Mai 2009.
In dem Schreiben heißt es: „Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett-CNC Zyklendrehmaschine […]. Im Zustand wie in unserem Lager in XX vorhanden und von Ihnen am 25.05.2009 besichtigt. Technische Daten wie in unserem Angebot vom 06.05.2009. […]“
Die Klägerin reichte die unterzeichnete „Auftragsbestätigung“ zurück und erhielt daraufhin im Juni die Maschine. Im weiteren Verlauf beanstandete die Klägerin, dass die Maschine die von ihr gewünschten und bei der Besichtigung aufgezeichneten Werkstücke nicht zufriedenstellend bearbeiten könne und deshalb den vorgesehenen Zweck, der Serienproduktion von Achsen, nicht erfülle.
Nachbesserungsversuche führten nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Erfolg, sodass die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und entgangenen Gewinn sowie Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte. Die Beklagte war der Ansicht, aufgrund eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses stünden der Klägerin diese Rechte nicht zu.
So urteilte der BGH
Entgegen der Auffassung eines Berufungsgerichts, das den Fall bereits zuvor verhandelt hatte, kann dem im Eingang der „Auftragsbestätigung“ enthaltenen Besichtigungshinweis kein Ausschluss jeglicher Gewährleistung entnommen werden. Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache, so der BGH.
Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen.
Um solche, bereits bei einer Besichtigung wahrnehmbare Mängel stritten die Parteien im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr ging es um grundlegende Mängel der Funktionsfähigkeit, die sich erst im Laufe des Betriebs herausstellten. Diese seien nicht von einem Gewährleistungsausschluss umfasst.
Einen Mangel bejahte der BGH wie folgt: „Nach §434 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin ist die für den gewerblichen Gebrauch bestimmte Maschine von Beginn an generell nicht in der Lage gewesen, Werkstücke einwandfrei zu bearbeiten, für die eine solche Maschine üblicherweise eingesetzt wird oder ausgelegt ist. Im Gegenteil habe sie nicht einmal Werkstücke akzeptabel bearbeiten können, die nur die Hälfte des in dem von der Beklagten mitgelieferten Datenblatt genannten Gewichts und weder eine Unwucht noch die Bearbeitung erschwerende sonstige Besonderheiten aufgewiesen hätten. Unter diesen revisionsrechtlich zu unterstellenden Umständen ist die Maschine jedenfalls im Sinne von §434 Abs.1 Satz 2 Nr.1 BGB mangelhaft.”
Das Urteil in der Praxis
In der Entscheidung des BGH geht es um die Frage, ob eine sogenannte Besichtigungsklausel im Kaufvertrag zu einem Gewährleistungsausschluss führt. Der BGH weist darauf hin, dass durch Auslegung des Vertrages zu klären ist, ob mit der Klausel ein Gewährleistungsausschluss verbunden sein soll oder es sich lediglich um eine Konkretisierung des Kaufgegenstands handelt.
Ein etwaiger Gewährleistungsausschluss durch die Klausel „wie besichtigt“ bezieht sich dann jedoch nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel an der Kaufsache. Dabei wird auf die Wahrnehmung des Käufers abgestellt, nicht auf eine fachkundige Person.
Bezüglich grundlegender Mängel der Funktionsfähigkeit, die sich erst im Laufe des Gebrauchs der Kaufsache herausstellen, besteht ein Gewährleistungsausschluss durch Verwendung einer solchen Besichtigungsklausel nicht.
Etwas anderes gilt dann, wenn die Klausel „wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verwendet wird, da hierbei der Gewährleistungsausschluss im Vordergrund steht.
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