Bestätigung der Abtretung erfüllungshalber

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Werden im Rahmen der Unfallschaden-Regulierung Ansprüche an die Werkstatt abgetreten, so handelt es sich dabei um eine erlaubte Handlung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

Das Landgericht (LG) Mainz hat am 17. Mai die erstinstanzliche Auffassung des Amtsgerichts Alzey bestätigt, dass es sich beim Inkasso von Mietwagenkosten um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit gem. § 5, Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) handelt. Die Richter gingen davon aus, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung erfüllungshalber Inhaberin der Schadensersatzansprüche wurde (Aktivlegitimation) (AZ: 6 S 139/10).

Im verhandelten Fall hatte das Amtsgericht Alzey der Klägerin ausstehende Mietwagenkosten zugesprochen. Die beklagte Versicherung ging dagegen in Berufung. Dabei rügte sie insbesondere die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie behauptete, die Klägerin sei gar nicht aktivlegitimiert, da eine Abtretung der Ansprüche nur erfüllungshalber erfolgt sei. Daher liege ein Verstoß gegen das RDG vor. Vor diesem Hintergrund sei die Abtretung gem. § 134 BGB unwirksam.

Da somit die Klägerin als Autovermieter nicht Inhaber der Schadensersatzansprüche wurde, sei deren Aktivlegitimation abzulehnen. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Forderungen stelle eine Rechtsdienstleistung dar. Es handele sich nicht bloß um eine erlaubte Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Klägerin. Außerdem habe das erstinstanzliche Gericht nicht begründet, wieso es die zugrunde gelegte Schwacke-Liste für richtig halte, kritisierte die Versicherung. Außerdem hätten die Ausführungen des Amtsgerichtes zu § 254 BGB, hierbei handelt es sich um die Norm zum Mitverschulden, neben der Sache gelegen. Der Geschädigte hätte darzulegen gehabt, wieso er Zusatzkosten über dem Normaltarif verursacht habe.

Begründung des Urteilsfindung

Das Landgericht Mainz verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung im Bundesgesetzblatt, Drucksache 16/3655. S. 53. Dort schreibt der Gesetzgeber: „Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung. Etwa bei der Geltendmachung von (…) Mietwagen-(…) Kosten. Hierbei entsteht etwa häufig Streit etwa (…) über die Höhe der Mietewagenrechnung (…). Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5. Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung.“

Das Landgericht Mainz lehnte mithin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ab. Eine Abtretung erfüllungshalber der Mietwagenkosten sei zulässig. Das Landgericht Mainz bestätigt sodann auch die Schadensschätzung anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels durch das Amtsgericht Alzey. Die sog. Fraunhofer-Erhebung hält des Gericht für weniger geeignet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten. Diese weise zu große Postleitzahlenregionen auf und beziehe sich zudem regelmäßig auf Vorbuchungszeiten von einer Woche. Außerdem sei die Fraunhofer-Liste nicht repräsentativ angelegt worden, denn es wären hauptsächlich nur sechs, über das Internet buchbare Unternehmen, angefragt worden.

Außerdem bestätigte das Landgericht Mainz einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent auf den so ermittelten Normaltarif für „stets anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen“. Dahingehend beruft sich das Landgericht Mainz beispielhaft auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2010 (VI ZR 112/09). In dieser Entscheidung sei der BGH von „stets anfallenden unfallbedingten Zusatzleistungen“ ausgegangen. Solche typischen Zusatzleistungen sind nach der Rechtsprechung des BGH die Kosten-Vorfinanzierung bzw. der erhöhte Verwaltungsaufwand des Autovermieters.

Vor diesem Hintergrund wurde die Berufung der beklagten Versicherung im weitaus überwiegendem Umfange zurückgewiesen. Das Landgericht Mainz bestätigte sowohl die Wirksamkeit der Abtretung als auch die Geeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schadensschätzung.

Auswirkungen auf die Praxis

Wichtig sind die Ausführungen des Landgerichts Mainz zur Wirksamkeit der Abtretung erfüllungshalber. Dieses Instrument soll es dem Autovermieter gerade erleichtern ausstehende Mietwagenkosten eigenständig gegenüber der Versicherung durchzusetzen. Würde man diesbezüglich einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz annehmen, so wäre der Wille des Gesetzgebers nicht ausreichend berücksichtigt. Das Urteil des Landgerichtes Mainz ist auch dahingehend ausdrücklich zu begrüßen. Weiterhin stellt das Urteil einmal mehr eine weitere erfreuliche Bestätigung des Schwacke-Automietpreisspiegels dar.

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