GAP Bevor es knallt – Neuerung in der Gasanlagenprüfung

Von Steffen Dominsky 2 min Lesedauer

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Betriebe, die Fahrzeuge mit Erdgas-Antrieb im Kundenstamm haben bzw. an den Autos eine „GAP“ durchführen möchten, aufgepasst: Hier gibt es eine wichtigere Änderung, die jeder von ihnen kennen sollte.

CNG-Tanks müssen ab sofort im Rahmen der GAP genauer untersucht werden.(Bild:   Schmidt - VCG)
CNG-Tanks müssen ab sofort im Rahmen der GAP genauer untersucht werden.
(Bild: Schmidt - VCG)

„Sein Name war Hiob, er hatte eine Botschaft“, lautet eine süffisante Floskel, mit der manch einer in die dann folgende Nachricht einsteigt. Eine Floskel, die auch für das im Titel genannte „Thema“ sehr gut passt. Es geht um die „Gasanlagenprüfung“, kurz GAP. Also um jene Untersuchung an Fahrzeugen, die teilweise oder ausschließlich mit Erdgas (CNG) als Kraftstoff fahren und die nur GAP-berechtigte Betriebe/Personen alle zwei Jahre im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) durchführen dürfen bzw. müssen. Wichtig vorab: Wer ausschließlich Kundschaft betreut, die mit Flüssiggas (LPG) betriebene Fahrzeuge nutzen, für den hat das Folgende keine Relevanz – gehört haben sollte er die Botschaft natürlich dennoch.

Jene Botschaft hat der „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung“ (AKE) – dem Gremium gehören neben dem Bundesverkehrsministerium vor allem die Überwachungsorganisationen an –Ende vergangenen Jahres verkündet. Nur leider nicht nach außen. Die Botschaft ist, dass bislang übliche Gasanlagenprüfungen bei Erdgas-Fahrzeugen (CNG), ausgestellt durch einen GAP-Betrieb, nicht mehr oder nicht mehr zwingend anerkannt werden. Warum? Einfach gesagt: Weil die Prüfungen zu kurz greifen. Denn den Prüfern mancher Überwachungsorganisationen (allen voran TÜV und GTÜ) reichen die im Rahmen einer GAP üblicherweise durchgeführten Arbeiten nicht mehr aus (maximal Abdeckungen entfernen und Sichtprüfung von unten).