Beweis fachgerechter Reparatur von Vorschäden ist Pflicht

Von autorechtaktuell.de

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Autobesitzer sollten Vorschäden an ihren Autos immer fachgerecht reparieren lassen. Fehlende Beweise können ihnen bei Totalschäden sonst viel Geld kosten.

(Bild:   / CC0)
(Bild: / CC0)

Das OLG Celle hat in einem Urteil am 8. Februar 2017 klargestellt, dass Unfallgeschädigte nach einem Totalschaden bei der Abrechnung nachweisen müssen, dass erhebliche Vorschäden – sofern vorhanden – zuvor fachgerecht beseitigt wurden. Ist ihnen dies nicht möglich, bleibt offen, von welchem Wiederbeschaffungswert auszugehen ist (AZ: 14 U 119/16).

Die Parteien stritten über die Erstattung einer Schadenersatzforderung infolge eines Verkehrsunfalls. Der klägerische Pkw war vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bereits von zwei massiven Vorschadenereignissen betroffen, deren ordnungsgemäße Reparatur nicht mehr festgestellt werden konnte.

Zur Reparatur eines bereits zuvor eingetretenen Totalschadens machte der Kläger lediglich rudimentäre Angaben. Er trägt vor, er habe den Schaden an der rechten Fahrzeugseite mithilfe seines Bruders repariert, ohne jedoch Einzelheiten hierzu zu nennen. Er konnte daher seinen Fahrzeugschaden in Gestalt des Wiederbeschaffungswertes der Höhe nach nicht hinreichend schlüssig und substantiiert im Einzelnen darlegen.

Der Kläger konnte sich zum Beweis des Fahrzeugschadens nicht auf das vorgerichtliche Schadengutachten stützen, da der Sachverständige darin zu etwaigen Vorschäden lediglich „Gebrauchsspuren, Lackierung des vorderen Stoßfängers links unterhalb beschädigt, verschrammt“ angegeben hatte. Dies wurde dem tatsächlichen Ausmaß der massiven – vorgeblich reparierten – Vorschäden nicht gerecht. Der daher deutlich überhöht ermittelte Wiederbeschaffungswert konnte folglich keine taugliche Grundlage für die Bezifferung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens darstellen.

Besteht Unklarheiten, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist oder wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung gemäß § 287 ZPO entscheiden. Der Geschädigte muss jedoch den Umfang des Schadens und dessen Reparatur belegen, da der Ersatzanspruch nur in Höhe der Kosten besteht, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2006, AZ: 1 U 148/05). Der Geschädigte muss eine geeignete Schätzgrundlage beibringen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer – vom Geschädigten vorzutragender – Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen würde“.

Vorhandene Vorschäden müssen daher im Einzelnen unter Benennung der konkret beschädigten Fahrzeugteile und der Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig dargelegt werden.

Kläger treffen besondere Beweispflichten

Auch im Fall eines reparierten Vorschadens, der weiterhin den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs beeinflusst, treffen den Kläger besondere Darlegungs- und Beweispflichten. Ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seiner ggf. erfolgten Reparatur kann der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht ermittelt werden.

Selbst wenn der Vorschaden sich auf einen anderen Schadenbereich als der neue Schaden bezieht, lässt sich ohne weitere Angaben zum Vorschaden und zur Reparatur im Einzelnen ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststellen, da der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmbar ist. Insofern treffen den Geschädigten hier dieselben Anforderungen wie bei einem überlagerten Schadenbereich.

Es ist sowohl der Umfang des wertbestimmenden Vorschadens wie auch seine Natur genau darzulegen. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Geschädigten.

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