Beweislast bei Schäden am Mietfahrzeug

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Wird bei der Rücknahme eines Ersatzwagens ein Schaden festgestellt, muss grundsätzlich der Vermieter des Fahrzeugs dem Kunden die Verursachung des Schadens nachweisen.

Nicht selten kommt es vor, dass bei der Vermietung eines Ersatzwagens bei der Rückgabe Schäden festgestellt werden. Der klassische Einwand des Mieters ist dann die Behauptung, die Schäden wären bereits vorhanden gewesen. Alternativ wird auch behauptet, die Schäden wären durch Dritte verursacht worden, wofür man nichts könne.

In der Praxis ist es wichtig zu wissen, dass man dem Kunden grundsätzlich die Verursachung des Schadens nachweisen muss. Entscheidend ist also, bereits bei Übergabe des Mietfahrzeugs sorgfältig den Zustand des Fahrzeugs festzuhalten.

Im konkreten Fall (13.06.2013, AZ: 14 S 211/11) beschäftigte sich das Landgericht (LG) Lübeck als Berufungsinstanz (Erstinstanz: AG Lübeck, AZ: 24 C 1784/11) schwerpunktmäßig mit der Frage, wer bei der Vermietung eines Kraftfahrzeugs die Verursachung eines Schadens an diesem Fahrzeug nachweisen müsse.

Die Klägerin vermietete das Fahrzeug gewerblich an die Beklagte, wobei die Beendigung des Mietvertrages vertraglich auf den 30.01.2011, 08:00 Uhr morgens, festgelegt worden war. Die Beklagte stellte das Mietfahrzeug bereits in der Nacht zuvor auf dem Betriebsgelände der Klägerin ab und warf den Schlüssel in den Einwurfkasten.

Die Klägerin stellte an dem vermieteten Klein-Lkw sodann ein Schadenbild in Form einer typisch dellenhaften Beschädigung, welche durch Rangieren und Parkvorgänge auftritt, fest.

Erstinstanzlich wurde die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin verurteilt. Das LG Lübeck bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Beklagten vollumfänglich zurück.

Grundsätzlich habe die Klägerin als Vermieterin des Kraftfahrzeugs die Darlegungs- und Beweislast für eine Mangelfreiheit des Fahrzeuges bei Beginn des Mietverhältnisses. Dem habe allerdings die Klägerin dadurch Genüge getan, dass bei Mietbeginn ein Übergabeprotokoll erstellt wurde, aus welchem sich der streitgegenständliche Schaden nicht ergeben hätte.

Sodann stellte das LG Lübeck fest, dass die Klägerin als Vermieterin auch darlegen und nachweisen müsse, dass sich der Schaden im Obhutsbereich der Beklagten als Mieterin ereignete. In diesem Zusammenhang müsse eine eigene Verursachung durch die Klägerin bzw. die Verursachung durch Dritte ausgeschlossen sein. Dieser Ausschluss sei allerdings wiederum dann entbehrlich, wenn feststehe, dass die Mietsache durch Mietgebrauch beschädigt worden sei. Dann müsse die Beklagte als Mieterin wiederum darlegen und nachweisen, dass der Schaden nicht von ihr zu vertreten sei (vgl. BGH, ZMR 2005, 116 ff.).

Nachdem die Beweisaufnahme vor dem AG Lübeck ergeben hatte, dass der Schaden im Obhutsbereich der Beklagten als Mieterin entstanden war, konnte die nunmehr beweisbelastete Beklagte nicht nachweisen, dass sie den Schaden nicht verschuldet hatte.

Auch der Umstand, dass die Beklagte das Fahrzeug bereits vor dem regulären Ende der Anmietung auf dem Hof der Klägerin abgestellt habe, ändere hieran nichts, so dass LG Lübeck. Zum Mietgebrauch gehöre auch das Abstellen auf dem frei zugänglichen Hof. Eine einseitige Besitzaufgabe durch das Abstellen des Mietwagens beinhalte auch keine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages.

Somit bestätigte das LG Lübeck das erstinstanzliche Urteil, welches die Beklagte als Mieterin des Fahrzeugs zum Schadenersatz verurteilt hatte.

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