Beweislast für Unerheblichkeit eines Mangels beim Verkäufer

Von autorechtaktuell.de

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Erhebliche Mängel sind ein Grund, um vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der BGH stellt dazu klar: Die Beweislast, dass der Mangel unerheblich ist, liegt beim Händler. Gelingt ihm der Nachweis nicht, ist er unter Umständen zur Rückabwicklung verpflichtet.

(Foto:  BGH/Nikolay Kazakov)
(Foto: BGH/Nikolay Kazakov)

In einem praxisrelevanten Urteil sieht der Bundesgerichtshof (BGH) die Beweislast für den Umstand, dass ein Mangel am Fahrzeug unerheblich ist, beim Verkäufer (BGH, Urteil vom 18.10.2017, AZ: VIII ZR 242/16). Gelingt dem Verkäufer dieser Nachweis nicht, so ist er unter Umständen zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes verpflichtet, obwohl der Mangel tatsächlich als unerheblich anzusehen wäre.

Im vorliegenden Fall war der Grund der Revision vor dem BGH ein Rückabwicklungsbegehren des Klägers, welcher ein Fahrzeug leaste, dessen Kaufpreis 60.702,85 Euro betrug. Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger einen Mangel im Bereich der Frontbeleuchtung fest. Einer der beiden Scheinwerfer leuchtete dreimal so hell auf wie der andere, woraus eine Blendwirkung resultierte. Der Kläger sei von der Polizei angehalten worden, weil diese das Fahrzeug wegen der Blendwirkung als verkehrsgefährdend eingestuft habe.

Das erstinstanzliche Landesgericht (LG) Köln beauftragte in diesem Zusammenhang ein Gutachten und der Sachverständige stellte fest, dass bei einem Scheinwerfer die Lichtstärke bei 15,7 lx und bei dem anderen bei 47,2 lx lag. Auch der Sachverständige ging davon aus, dass das Fahrzeug verkehrsunsicher und verkehrsgefährdend sei.

Nicht geklärt werden konnte, ob die Ursache dieser Blendwirkung letztendlich auf einem Defekt der Scheinwerfer selbst, auf einer falschen Einstellung der Scheinwerfer, auf einen Softwarefehler oder auf einer Kombination dieser Ursachen beruhe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln als Berufungsgericht (AZ: I-25 U 3/16) hatte die Berufung zurückgewiesen, nachdem bereits das erstinstanzliche LG Köln (AZ: 27 O 447/14) die Klage abgewiesen hatte. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück. Diesem gab der BGH mehrere Hinweise mit auf den Weg.

Nach Ansicht des BGH sei es unschädlich, wenn der Käufer im Rahmen seines Nachbesserungsbegehrens nicht die genaue Ursache des beanstandeten Mangels benenne. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt es vielmehr, wenn der Käufer die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt – also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert.

Vor diesem Hintergrund sah der BGH die Mangelanzeigen als ausreichend an. Es komme letztendlich auch nicht darauf an, auf welche Ursache diese Blendwirkung zurückgehe. Die vom Sachverständigen in der ersten Instanz festgestellten Ursachen seien allesamt der Sphäre der Beklagten zuzuordnen.

Nur ein erheblicher Mangel berechtigt zum Rücktritt (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Der BGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Verkäufer und nicht der Käufer die Beweislast dafür trage, dass ein Mangel unerheblich sei. Das OLG Köln sah dies noch genau umgekehrt. Weiter führte der BGH aus, dass es bei der Prüfung der Erheblichkeit des Mangels nicht allein darauf ankomme, ob bei einem behebbaren Mangel die Mangelbeseitigungskosten die Grenze von fünf Prozent des Kaufpreises überstiegen.

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