Beweislast zur Qualität der Freien Werkstatt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Will eine Versicherung für die fiktive Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt heranziehen, muss sie darlegen und beweisen, dass die Reparatur vom Qualitätsstandard gleichwertig wäre.

Mit Urteil vom 28. Oktober hat das Landgericht Weiden entschieden, dass der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wenn das Fahrzeug noch über eine Herstellergarantie verfügt. Die Richter berücksichtigten dabei sowohl das „Porsche Urteil“ als auch die neueste Entscheidung des BGH zu diesem Thema (VI ZR 53/09). Die im BGH Urteil genannte Grenze von drei Jahren sei allerdings keine absolute Grenze. Viel mehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, heißt es in der Begründung (AZ: 22 S 75/09).

Den Weidener Richtern zufolge müsse der Schädiger, der den Geschädigten auf eine freie Werkstatt verweisen möchte, darlegen und ggf. beweisen, dass die Reparatur in der freien Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer Markenwerkstatt entspricht. Im konkreten Fall war die 48-monatige Herstellergarantie für das Fahrzeug des Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgelaufen. Nach Ansicht des Landgerichts sei es dem Geschädigten daher nicht zumutbar gewesen, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer Fremdwerkstatt verweisen zu lassen.

Unabhängig davon wies das Gericht die Argumentation des Schädigers bzw. dessen Versicherung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Reparatur in der Verweiswerkstatt als nicht ausreichend zurück. Der Geschädigte müsse zwar entsprechend den Ausführungen des BGH im „Porsche-Urteil“ unter Umständen eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in Anspruch nehmen. Der Schädiger müsse jedoch darlegen und beweisen, dass die Reparatur qualitativ tatsächlich gleichwertig ist. Dafür reiche es nicht aus, wenn der Schädiger lediglich pauschal Sachverständigenbeweis anbietet, zur Ausführung der Reparatur, Qualifikation der Mitarbeiter etc. jedoch nichts vorträgt.

Dies bedeutet, dass der Schädiger substantiiert zur Qualität der Reparatur in der freien Werkstatt vortragen und ggf. auch Beweis erbringen muss, um den Geschädigten auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze verweisen zu können, sofern nicht schon aus anderen Gründen der Verweis auf eine freie Werkstatt für den Geschädigten unzumutbar ist.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung vom 29.04.2003, dem sogenannten “Porsche-Urteil”, zugleich angemerkt, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Dazu müssen jedoch grundsätzlich deren tatsächliche Voraussetzungen festgestellt werden. Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in der von ihm benannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

(ID:328453)