Beweislastumkehr in der Waschstraße
Bei Fahrzeugschäden in der Waschstraße greift die Beweislastumkehr zu Gunsten des geschädigten Autofahrers nur dann, wenn die Schadensursache allein und eindeutig im Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers liegt.
Bei Fahrzeugschäden in der Waschstraße greift die Beweislastumkehr zu Gunsten des geschädigten Autofahrers nur dann, wenn die Schadensursache allein und eindeutig im Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers liegt. So hat das Landgericht (LG) Berlin in einem aktuellen Berufungsurteil (Urteil vom 4.7.2011, AZ: 51 S 27/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug einer Autofahrerin in einer Schlepptrossen-Waschstraße unmittelbar nach dem Trockenvorgang an der Hechscheibe beschädigt. Daraufhin klagte die Autofahrerin gegen den Waschstraßenbetreiber vor dem Amtsgericht Berlin Mitte auf Schadenersatz. Das Landgericht (LG) Berlin hatte als Berufungsinstanz nun darüber zu entscheiden, inwieweit eine Beweislastumkehr zu Lasten des Waschstraßenbetreibers stattfindet. Der hinzugezogene Sachverständige konnte die konkrete Schadensursache zwar nicht feststellen. Da die Fahrerin während des Waschvorgangs aber am Steuer des Fahrzeugs gesessen hatte, schloss der Gutachter nicht aus, dass auch ein falsches Verhalten der Klägerin ursächlich für den Schaden sein konnte. Angesichts dieser Sachlage stellte das Landgericht klar, dass im konkreten Fall eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin nicht gegeben sei. Denn diese gelte nur dann, wenn die Schadensursache allein und eindeutig im Verantwortungsbereich des Betreibers liegt.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Unstreitig entstand der Heckscheibenschaden am klägerischen Fahrzeug in der Schlepptrossen-Waschstraße des Beklagten unmittelbar nach dem Trocknungsvorgang. Das Amtsgericht geht im Ansatz richtig davon aus, dass auf eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers nur dann geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte überzeugend darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein im Verantwortungsbereich des Betreibers liegt - eine andere Schadensurasache also ausscheidet. Sind indes auch andere Kausalverläufe möglich, nach denen der Benutzer der Waschanlage die Schadensursache gesetzt hat, so scheidet eine Verantwortung des Waschstraßeninhabers aus.
Unproblematisch dürfte von einer Beweislastumkehr in den Fällen auszugehen sein, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage nach Beachtung aller Waschregeln abstellt, die Waschanlage wieder verlässt und den Startknopf für das Waschprogramm drückt. In diesem Fall trifft das verwirklichte Risiko eines Schadens allein den Waschstraßenbetreiber, da der Nutzer keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen seines Fahrzeugs und den Waschvorgang hat.
Anders ist es jedoch in Waschstraßen, in denen - wie hier - der Nutzer im Fahrzeug sitzen bleibt und mittels einer Schleppeinrichtung durch die Waschanlage gezogen wird. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die Schadensursache auch im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen haben könnte. Laut Gutachter kann der Schaden auch durch eine plötzliche Lenkbewegung oder eine unbeabsichtigte Betätigung der Hand- oder Fußbremse entstanden sein. Zwar führt der Sachverständige aus, dass es aus technischer Sicht auch möglich sein kann, dass es zu der abrupten Verzögerung des Fahrzeugs kam, ohne dass ein fehlerhaftes Verhalten der Klägerin vorgelegen hat. Dies allein begründet jedoch noch keine Darlegungs- und Beweislastumkehr. Vielmehr bleibt die Klägerin allein darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten ist. Diesen Beweis konnte die Klägerin nicht führen, weshalb sie keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.“
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