Beweispflicht für gleichwertige Werkstatt
In der Frage um den anzusetzenden Stundenverrechnungssatz bei fiktiver Abrechnung hat das Amtsgericht Wuppertal klargestellt, dass ein Verweis auf günstigere Preise nur in Verbindung mit konkreten Angeboten zulässig ist.
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Um den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt verweisen zu können, muss der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer ein konkretes annahmefähiges „Gegenangebot“ vorlegen. Dieses Angebot muss für den Geschädigten ohne Weiteres mühelos zugänglich sein und der Reparaturstandard dem einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen.
Das AG Wuppertal hat mit Urteil vom 8. November klargestellt, dass der Verweis auf günstigere Verrechnungssätze einer freien Werkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung nur zulässig ist, wenn der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer ein konkretes annahmefähiges Gegenangebot vorlegt. Darin muss die Versicherung darlegen, inwiefern die Reparatur in der vorgeschlagenen freien Werkstatt gleichwertig ist mit derjenigen in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Erfolgt dieser Vortrag nicht, muss der Geschädigte das Gegenangebot auch nicht annehmen (AZ: 34 C 492/09).
Anforderungen an ein Gegenangebot
Ein lediglich namentlicher Verweis auf Werkstätten, jedoch ohne konkreten Hinweis auf den Reparaturstandard der Werkstatt sei nicht ausreichend, so das Amtsgericht. Zudem müsse die vorgeschlagene Werkstatt der Versicherung für den Geschädigten ohne Weiteres mühelos zugänglich sein und, die Reparaturqualität weiterhin der in einer Markenwerkstatt entsprechen.
Zumindest müsse das „Gegenangebot“ einen Hinweis darauf enthalten,
- ob die Werkstatt von einer unabhängigen Kontrollorganisation wie z.B. TÜV oder Dekra zertifiziert ist,
- ob Sie von einem Meister geführt wird,
- ob Originalersatzteile verwendet werden und
- ob nach Herstellervorgaben gearbeitet wird sowie
- ob es sich um ein Mitgliedsbetrieb des ZDK handelt.
Im Übrigen betonte auch das AG Wuppertal, dass sich der Geschädigte nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers verweisen lassen müsse.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung in der Regel die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Auf der Grundlage der BGH-Entscheidung vom 23.02.2010 (VI ZR 91/09, NJW 2010, 2118) braucht sich ein Geschädigter im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nur dann auf eine anderweitige günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen, wenn die Verweisung auf mindestens eine konkrete, namentlich und mit Anschrift benannte Werkstatt erfolgt, ein konkretes quasi annahmefähiges „Gegenangebot” vorgelegt wird, dieses Angebot für den Geschädigten ohne weiteres mühelos zugänglich ist und der Reparaturstandard der einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
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